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Art. 43

Fassungen
ab 01.07.2017 — BGBl. III Nr. 78/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 43 heute01.07.2017 BGBl. III Nr. 78/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertrag über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit (Schweiz, Liechtenstein)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 78 aus 2017,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 43

Inkrafttretensdatum

01.07.2017BGBl. III Nr. 78/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 43

Ablehnungsgründe, Mitteilungspflicht, Umfang und Beendigung der Vollstreckung

  1. Absatz eins,Die Erledigung des Ersuchens um Vollstreckung kann verweigert werden, wenn:
    1. Litera a
      die dem Entscheid zugrunde liegende Zuwiderhandlung nach dem nationalen Recht des ersuchten Vertragsstaates nicht geahndet werden kann,
    2. Litera b
      die Erledigung des Ersuchens gegen den Grundsatz «ne bis in idem» verstößt,
    3. Litera c
      das Recht des Vollstreckungsstaates eine Immunität vorsieht, welche die Vollstreckung unmöglich macht, oder
    4. Litera d
      Vollstreckungsverjährung nach dem Recht des ersuchten Vertragsstaates eingetreten ist.
  2. Absatz 2,Wird einem Ersuchen nicht entsprochen, so muss der ersuchende Vertragsstaat unterrichtet und müssen die Gründe der Ablehnung bekannt gegeben werden.
  3. Absatz 3,Bereits vollstreckte Teile der Sanktion sind nicht zu vollstrecken.

Im RIS seit

19.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2024

Gesetzesnummer

20009896

Dokumentnummer

NOR40193660