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Art. 44

Fassungen
ab 01.07.2017 — BGBl. III Nr. 78/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 44 heute01.07.2017 BGBl. III Nr. 78/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertrag über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit (Schweiz, Liechtenstein)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 78 aus 2017,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 44

Inkrafttretensdatum

01.07.2017BGBl. III Nr. 78/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 44

Unmittelbarkeit der Vollstreckung und Umrechnung

  1. Absatz eins,Entscheide werden von den zuständigen Behörden des ersuchten Vertragsstaates unmittelbar und in deren Währung vollstreckt. Für die Umrechnung maßgebend ist der zum Zeitpunkt des Entscheids geltende amtliche Devisenkurs. Stellt sich bei der Umrechnung heraus, dass die verhängte Geldbuße das Höchstmaß der nach dem Recht des ersuchten Vertragsstaates für eine Zuwiderhandlung derselben Art gegen Straßenverkehrsvorschriften angedrohten Sanktion überschreitet, wird die Vollstreckung des Entscheids auf dieses Höchstmaß beschränkt.
  2. Absatz 2,Die Vollstreckung eines Entscheids richtet sich nach dem Recht des ersuchten Vertragsstaates.

Im RIS seit

19.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2024

Gesetzesnummer

20009896

Dokumentnummer

NOR40193661