Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit (Schweiz, Liechtenstein)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 78/2017Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 78 aus 2017,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 44Artikel 44
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Artikel 44
Unmittelbarkeit der Vollstreckung und Umrechnung
(1)Absatz eins,Entscheide werden von den zuständigen Behörden des ersuchten Vertragsstaates unmittelbar und in deren Währung vollstreckt. Für die Umrechnung maßgebend ist der zum Zeitpunkt des Entscheids geltende amtliche Devisenkurs. Stellt sich bei der Umrechnung heraus, dass die verhängte Geldbuße das Höchstmaß der nach dem Recht des ersuchten Vertragsstaates für eine Zuwiderhandlung derselben Art gegen Straßenverkehrsvorschriften angedrohten Sanktion überschreitet, wird die Vollstreckung des Entscheids auf dieses Höchstmaß beschränkt.
(2)Absatz 2,Die Vollstreckung eines Entscheids richtet sich nach dem Recht des ersuchten Vertragsstaates.
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2024
Dokumentnummer
NOR40193661