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Art. 51

Fassungen
ab 01.07.2017 — BGBl. III Nr. 78/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 51 heute01.07.2017 BGBl. III Nr. 78/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertrag über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit (Schweiz, Liechtenstein)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 78 aus 2017,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 51

Inkrafttretensdatum

01.07.2017BGBl. III Nr. 78/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 51

Verständigung

  1. Absatz eins,Auf Ersuchen der übermittelnden Stelle erteilt der Empfänger Auskunft über jegliche Bearbeitung der übermittelten personenbezogenen Daten.
  2. Absatz 2,Stellt die Sicherheitsbehörde eines Vertragsstaates, die Personendaten auf Grund dieses Vertrages übermittelt hat, fest, dass die übermittelten Daten unrichtig oder infolge unrechtmäßiger Bearbeitung richtigzustellen oder zu vernichten sind, hat sie den Empfänger unverzüglich darauf hinzuweisen.
  3. Absatz 3,Stellt der Empfänger eine unrechtmäßige Bearbeitung übermittelter Daten fest, hat er die übermittelnde Stelle ebenfalls unverzüglich darauf hinzuweisen.

Im RIS seit

19.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2024

Gesetzesnummer

20009896

Dokumentnummer

NOR40193668