Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit (Schweiz, Liechtenstein)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 78/2017Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 78 aus 2017,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 52Artikel 52
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Artikel 52
Protokollierung
(1)Absatz eins,Die übermittelnde Sicherheitsbehörde und der Empfänger sind verpflichtet, mindestens Anlass, Inhalt, Empfangsstelle und Zeitpunkt der Datenübermittlung festzuhalten. Übermittlungen im On-line-Verfahren sind automationsunterstützt zu protokollieren.
(2)Absatz 2,Beim Abruf von Daten gemäß Artikel 13 Absatz 1 lit. c in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 1 gelten die Pflichten des Absatzes 1 mit der Maßgabe, dass die Protokollierung des Anlasses des Abrufs durch den abrufenden Vertragsstaat vorzunehmen ist.Beim Abruf von Daten gemäß Artikel 13 Absatz 1 Litera c, in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 1 gelten die Pflichten des Absatzes 1 mit der Maßgabe, dass die Protokollierung des Anlasses des Abrufs durch den abrufenden Vertragsstaat vorzunehmen ist.
(3)Absatz 3,Die Protokollaufzeichnungen sind mindestens drei Jahre aufzubewahren.
(4)Absatz 4,Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Kontrolle, ob die maßgeblichen Datenschutzvorschriften eingehalten worden sind, verwendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2024
Dokumentnummer
NOR40193669