Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Heimopferrentengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 69/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Text
Anzeigepflicht
§ 8.Paragraph 8,
Anspruchsberechtigte, Anspruchswerber und gesetzliche Vertreter, zu deren Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme der Rentenleistung nach diesem Bundesgesetz gehört, sind verpflichtet, jede für die Rentenleistung maßgebende Änderung, insbesondere eine Zuerkennung eines Ersatzes des Verdienstentganges und einer einkommensabhängigen Zusatzleistung nach dem VOG oder einen Ruhensgrund, binnen vier Wochen dem zuständigen Entscheidungsträger anzuzeigen.
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2018
Dokumentnummer
NOR40206249