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§ 7 HOG

Fassungen
ab 01.07.2017 — BGBl. I Nr. 69/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute01.07.2017 BGBl. I Nr. 69/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Heimopferrentengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.07.2017BGBl. I Nr. 69/2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HOG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Bescheide und Rechtsmittel

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Bescheide nach diesem Bundesgesetz sind schriftlich zu erlassen.
  2. Absatz 2,Bescheide haben auf die Möglichkeit, eine Klage beim zuständigen Gerichtshof erster Instanz als Arbeits- und Sozialgericht bzw. beim Arbeits- und Sozialgericht Wien einzubringen, auf die dabei einzuhaltende Frist, die Form der Einbringung und auf das Erfordernis des hinreichend bestimmten Klagebegehrens gemäß Paragraph 82, ASGG hinzuweisen.
  3. Absatz 3,Ergibt sich nachträglich, dass eine Leistung bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zu Unrecht abgelehnt wurde, so ist mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.

Schlagworte

Arbeitsgericht

Im RIS seit

19.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2017

Gesetzesnummer

20009898

Dokumentnummer

NOR40193696