Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Heimopferrentengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 69/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
Verfahren in Rechtsstreitigkeiten
§ 6.Paragraph 6,
Gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz besteht das Recht der Klage beim zuständigen Gerichtshof erster Instanz als Arbeits- und Sozialgericht bzw. beim Arbeits- und Sozialgericht Wien. Für das Verfahren in Rechtsstreitigkeiten, die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz zum Inhalt haben, gelten die Bestimmungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes (ASGG), BGBl. Nr. 104/1985, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß. Qualifizierte Personen nach § 40 Abs. 1 ASGG sind in diesen Verfahren auch die Bediensteten der Entscheidungsträger gemäß § 3. Gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz besteht das Recht der Klage beim zuständigen Gerichtshof erster Instanz als Arbeits- und Sozialgericht bzw. beim Arbeits- und Sozialgericht Wien. Für das Verfahren in Rechtsstreitigkeiten, die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz zum Inhalt haben, gelten die Bestimmungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes (ASGG), Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß. Qualifizierte Personen nach Paragraph 40, Absatz eins, ASGG sind in diesen Verfahren auch die Bediensteten der Entscheidungsträger gemäß Paragraph 3,
Schlagworte
Arbeitsgericht
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2017
Dokumentnummer
NOR40193695