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Art. 10

Fassungen
ab 12.06.2017 — BGBl. I Nr. 76/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute12.06.2017 BGBl. I Nr. 76/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich für die Durchführung der operationellen Programme im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und des Ziels „Europäische Territoriale Zusammenarbeit“ für die Periode 2014 – 2020 (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2017,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

12.06.2017BGBl. I Nr. 76/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

3. Abschnitt
Verfahrensbestimmungen zur Designierung und Programmdurchführung

Artikel 10

Verfahren der Benennung der Behörden

  1. Absatz eins,Die Benennung der Behörden gemäß Artikel 124, Absatz eins, der Dachverordnung bzw. Artikel 21, Absatz 3, der ETZ-Verordnung erfolgt wie folgt:
    1. Litera a
      für das aus dem EFRE finanzierte Programm gemäß Artikel eins, auf Basis einvernehmlicher Beschlussfassung durch die in den hierfür zuständigen ÖROK-Steuerungsgremien vertretenen Vertragspartner;
    2. Litera b
      für das aus dem ESF finanzierte Programm gemäß Artikel eins, erfolgt die Benennung der Behörden mit der Geschäftseinteilung des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz;
    3. Litera c
      für die Kooperationsprogramme gemäß Artikel 2, Absatz eins, der ETZ-Verordnung durch die programmbeteiligten Länder;
    4. Litera d
      für die Kooperationsprogramme gemäß Artikel 2, Absatz 2, der ETZ-Verordnung durch das Bundeskanzleramt.
  2. Absatz 2,Die Benennung stützt sich bei den in Absatz eins, genannten Programmen, sofern die Prüfbehörde von österreichischen Stellen wahrgenommen wird, auf deren Bericht und Gutachten, welche die Erfüllung der Kriterien für die Benennung gemäß Anhang römisch dreizehn der Dachverordnung bewertet. Bei Programmen mit ausländischer Prüfbehörde stützt sich die Bewertung auf das Ergebnis der ausländischen Prüfbehörde oder einer sonstigen unabhängigen Prüfstelle.
  3. Absatz 3,Die gemäß Absatz eins, zuständigen Vertragspartner entscheiden auf Basis der vorliegenden Prüfungs- und Kontrollergebnisse über allfällige Abhilfemaßnahmen oder die Aufhebung der Benennung und beschließen die Neubenennung einer Stelle im Einklang mit Artikel 124, Absatz 6, der Dachverordnung.

Schlagworte

Prüfungsergebnis

Im RIS seit

22.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2025

Gesetzesnummer

20009905

Dokumentnummer

NOR40193788