Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich für die Durchführung der operationellen Programme im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und des Ziels „Europäische Territoriale Zusammenarbeit“ für die Periode 2014 – 2020 (Bund – Länder)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 76/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2017,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Artikel 9
Organisationsverantwortung, Kostentragung und Vorauszahlungen
(1)Absatz eins,Die Vertragspartner stellen unter Beachtung der jeweiligen haushaltsrechtlichen Grundsätze, wie etwa der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung, die Funktionsfähigkeit der gemäß Art. 4 bis 8 in ihrem Zuständigkeitsbereich eingerichteten Stellen sicher. Insbesondere schaffen die Vertragspartner dafür die organisationsrechtlichen Rahmenbedingungen und nehmen erforderlichenfalls die notwendigen Neuausrichtungen der vorhandenen personellen und finanziellen Ressourcen vor.Die Vertragspartner stellen unter Beachtung der jeweiligen haushaltsrechtlichen Grundsätze, wie etwa der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung, die Funktionsfähigkeit der gemäß Artikel 4 bis 8 in ihrem Zuständigkeitsbereich eingerichteten Stellen sicher. Insbesondere schaffen die Vertragspartner dafür die organisationsrechtlichen Rahmenbedingungen und nehmen erforderlichenfalls die notwendigen Neuausrichtungen der vorhandenen personellen und finanziellen Ressourcen vor.
(2)Absatz 2,Für die durch die Wahrnehmung der Aufgaben entstehenden Kosten haben, wenn es sich um Stellen im Zuständigkeitsbereich des Bundes handelt, die sachlich zuständigen Bundesministerien oder, wenn es sich um Stellen im Zuständigkeitsbereich eines Landes handelt, das jeweilige Land Sorge zu tragen.
(3)Absatz 3,Für die im Folgenden genannten Stellen sind die Kosten für die Abwicklung der operationellen Programme unter Einhaltung der in Art. 1 genannten relevanten Bestimmungen sowie unter den Bedingungen des Art. 14 aus Mitteln der Technischen Hilfe der jeweiligen Programme zuschussfähig, sofern in Programmen gemäß Art. 1 Abs. 2 keine anderweitige Regelung getroffen wurde:Für die im Folgenden genannten Stellen sind die Kosten für die Abwicklung der operationellen Programme unter Einhaltung der in Artikel eins, genannten relevanten Bestimmungen sowie unter den Bedingungen des Artikel 14, aus Mitteln der Technischen Hilfe der jeweiligen Programme zuschussfähig, sofern in Programmen gemäß Artikel eins, Absatz 2, keine anderweitige Regelung getroffen wurde:
für die Verwaltungsbehörden gemäß Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2;für die Verwaltungsbehörden gemäß Artikel 4, Absatz eins und Absatz 2,;
für die von der Verwaltungsbehörde gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. b beauftragten zwischengeschalteten Stellen;für die von der Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 4, Absatz eins, Litera b, beauftragten zwischengeschalteten Stellen;
für die gemäß Art. 5 und 6 eingerichteten Programmbehörden inklusive der Stellen gemäß Art. 5 Abs. 4 und 5 bzw. Art. 6 Abs. 5;für die gemäß Artikel 5 und 6 eingerichteten Programmbehörden inklusive der Stellen gemäß Artikel 5, Absatz 4 und 5 bzw. Artikel 6, Absatz 5,;
für die Programmverantwortlichen Landesstellen gemäß Art. 3. Abs. 2.für die Programmverantwortlichen Landesstellen gemäß Artikel 3, Absatz 2,
(4)Absatz 4,Für das aus dem EFRE finanzierte Programm gemäß Art. 1 Abs. 1 werden Vorauszahlungen im Rahmen des Globalbudgets 10.03 des Bundes (Europäischer Fonds für regionale Entwicklung, variabel) in der Höhe von € 25,2 Mio. geleistet. Die Vorauszahlungen erfolgen in zwei Raten zu je € 12,6 Mio. in den Jahren 2016 und 2017. Die Vorauszahlungen dürfen die Programmsumme nicht erhöhen.Für das aus dem EFRE finanzierte Programm gemäß Artikel eins, Absatz eins, werden Vorauszahlungen im Rahmen des Globalbudgets 10.03 des Bundes (Europäischer Fonds für regionale Entwicklung, variabel) in der Höhe von € 25,2 Mio. geleistet. Die Vorauszahlungen erfolgen in zwei Raten zu je € 12,6 Mio. in den Jahren 2016 und 2017. Die Vorauszahlungen dürfen die Programmsumme nicht erhöhen.
(5)Absatz 5,Für das aus dem ESF finanzierte Programm gemäß Art. 1 Abs. 1 werden Vorauszahlungen aus Bundesmitteln aus dem Detailbudget 20010202 (Europäischer Sozialfonds, variabel) bis zu einer maximalen Gesamthöhe von € 20 Mio. geleistet. Nähere Regelungen zu den Vorauszahlungen werden in schriftlichen Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern geregelt.Für das aus dem ESF finanzierte Programm gemäß Artikel eins, Absatz eins, werden Vorauszahlungen aus Bundesmitteln aus dem Detailbudget 20010202 (Europäischer Sozialfonds, variabel) bis zu einer maximalen Gesamthöhe von € 20 Mio. geleistet. Nähere Regelungen zu den Vorauszahlungen werden in schriftlichen Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern geregelt.
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2025
Dokumentnummer
NOR40193787