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Art. 12

Fassungen
ab 12.06.2017 — BGBl. I Nr. 76/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute12.06.2017 BGBl. I Nr. 76/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich für die Durchführung der operationellen Programme im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und des Ziels „Europäische Territoriale Zusammenarbeit“ für die Periode 2014 – 2020 (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2017,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

12.06.2017BGBl. I Nr. 76/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 12

Behandlung von Beschwerden und erweitertes Konsultationsverfahren

  1. Absatz eins,Die gemäß Artikel 74, Absatz 3, der Dachverordnung vom Mitgliedstaat sicherzustellende Überprüfung von Beschwerden erfolgt für die operationellen Programme gemäß Artikel eins, Absatz eins, sowie für die Kooperationsprogramme gemäß Artikel eins, Absatz 2, – sofern nicht durch anders lautende Regelungen in diesen Programmen festgelegt – durch die jeweiligen Verwaltungsbehörden, in der Folge als Beschwerdestellen bezeichnet.
  2. Absatz 2,Beschwerden können sich auf die Programmabwicklung, sohin auf Aufgaben der mit der Programmabwicklung betrauten Stelle beziehen. Als Beschwerdeführer kommen Begünstigte oder Antragsteller in Betracht, für die Programme gemäß Artikel eins, Absatz eins, darüber hinaus auch die mit der Programmabwicklung betrauten Stellen.
  3. Absatz 3,Die jeweilige Beschwerdestelle hat die Beschwerdemöglichkeiten in geeigneter Weise bekannt zu geben bzw. deren Bekanntgabe zu veranlassen.
  4. Absatz 4,Beschwerden werden durch die Beschwerdestelle nach Anhörung und unter Berücksichtigung der Stellungnahme der von der Beschwerde betroffenen Stelle erledigt.
  5. Absatz 5,Bei Kooperationsprogrammen gemäß Artikel eins, Absatz 2, werden – sofern nicht durch anderslautende Regelungen in diesen Programmen festgelegt – Beschwerden gegen Ergebnisse von Überprüfungen gemäß Artikel 23, Absatz 4, der ETZ-Verordnung von Begünstigten in Österreich von der jeweiligen Prüfstelle gemäß Artikel 7, Absatz eins, bzw. von der koordinierenden Prüfstelle gemäß Artikel 7, Absatz 3, entgegen genommen. Bei der Behandlung von Beschwerden kooperieren die von der Beschwerde betroffenen Prüfstellen gemäß Artikel 7, Absatz 2, mit der koordinierenden Prüfstelle.
  6. Absatz 6,Für das operationelle Programm gemäß Artikel 4, Absatz eins, Litera a, kann im Falle der Beschwerde einer programmabwickelnden Stelle von der Beschwerdestelle ein erweitertes Konsultationsverfahren eingeleitet werden. Dazu werden von der Beschwerdestelle zwei nicht befangene Expertinnen/Experten beigezogen, die aufgrund der dargelegten Sachverhalte eine Empfehlung an die Beschwerdestelle abgeben.
  7. Absatz 7,Die Vertragspartner verpflichten sich zur Mitwirkung am Verfahren gemäß Absatz 6, sowie zur Entsendung jeweils einer/eines geeigneten Expertin/Experten.

Im RIS seit

22.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2025

Gesetzesnummer

20009905

Dokumentnummer

NOR40193790