Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich für die Durchführung der operationellen Programme im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und des Ziels „Europäische Territoriale Zusammenarbeit“ für die Periode 2014 – 2020 (Bund – Länder)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 76/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2017,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Artikel 12
Behandlung von Beschwerden und erweitertes Konsultationsverfahren
(1)Absatz eins,Die gemäß Art. 74 Abs. 3 der Dachverordnung vom Mitgliedstaat sicherzustellende Überprüfung von Beschwerden erfolgt für die operationellen Programme gemäß Art. 1 Abs. 1 sowie für die Kooperationsprogramme gemäß Art. 1 Abs. 2 – sofern nicht durch anders lautende Regelungen in diesen Programmen festgelegt – durch die jeweiligen Verwaltungsbehörden, in der Folge als Beschwerdestellen bezeichnet.Die gemäß Artikel 74, Absatz 3, der Dachverordnung vom Mitgliedstaat sicherzustellende Überprüfung von Beschwerden erfolgt für die operationellen Programme gemäß Artikel eins, Absatz eins, sowie für die Kooperationsprogramme gemäß Artikel eins, Absatz 2, – sofern nicht durch anders lautende Regelungen in diesen Programmen festgelegt – durch die jeweiligen Verwaltungsbehörden, in der Folge als Beschwerdestellen bezeichnet.
(2)Absatz 2,Beschwerden können sich auf die Programmabwicklung, sohin auf Aufgaben der mit der Programmabwicklung betrauten Stelle beziehen. Als Beschwerdeführer kommen Begünstigte oder Antragsteller in Betracht, für die Programme gemäß Art. 1 Abs. 1 darüber hinaus auch die mit der Programmabwicklung betrauten Stellen.Beschwerden können sich auf die Programmabwicklung, sohin auf Aufgaben der mit der Programmabwicklung betrauten Stelle beziehen. Als Beschwerdeführer kommen Begünstigte oder Antragsteller in Betracht, für die Programme gemäß Artikel eins, Absatz eins, darüber hinaus auch die mit der Programmabwicklung betrauten Stellen.
(3)Absatz 3,Die jeweilige Beschwerdestelle hat die Beschwerdemöglichkeiten in geeigneter Weise bekannt zu geben bzw. deren Bekanntgabe zu veranlassen.
(4)Absatz 4,Beschwerden werden durch die Beschwerdestelle nach Anhörung und unter Berücksichtigung der Stellungnahme der von der Beschwerde betroffenen Stelle erledigt.
(5)Absatz 5,Bei Kooperationsprogrammen gemäß Art. 1 Abs. 2 werden – sofern nicht durch anderslautende Regelungen in diesen Programmen festgelegt – Beschwerden gegen Ergebnisse von Überprüfungen gemäß Art. 23 Abs. 4 der ETZ-Verordnung von Begünstigten in Österreich von der jeweiligen Prüfstelle gemäß Art. 7 Abs. 1 bzw. von der koordinierenden Prüfstelle gemäß Art. 7 Abs. 3 entgegen genommen. Bei der Behandlung von Beschwerden kooperieren die von der Beschwerde betroffenen Prüfstellen gemäß Art. 7 Abs. 2 mit der koordinierenden Prüfstelle.Bei Kooperationsprogrammen gemäß Artikel eins, Absatz 2, werden – sofern nicht durch anderslautende Regelungen in diesen Programmen festgelegt – Beschwerden gegen Ergebnisse von Überprüfungen gemäß Artikel 23, Absatz 4, der ETZ-Verordnung von Begünstigten in Österreich von der jeweiligen Prüfstelle gemäß Artikel 7, Absatz eins, bzw. von der koordinierenden Prüfstelle gemäß Artikel 7, Absatz 3, entgegen genommen. Bei der Behandlung von Beschwerden kooperieren die von der Beschwerde betroffenen Prüfstellen gemäß Artikel 7, Absatz 2, mit der koordinierenden Prüfstelle.
(6)Absatz 6,Für das operationelle Programm gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. a kann im Falle der Beschwerde einer programmabwickelnden Stelle von der Beschwerdestelle ein erweitertes Konsultationsverfahren eingeleitet werden. Dazu werden von der Beschwerdestelle zwei nicht befangene Expertinnen/Experten beigezogen, die aufgrund der dargelegten Sachverhalte eine Empfehlung an die Beschwerdestelle abgeben.Für das operationelle Programm gemäß Artikel 4, Absatz eins, Litera a, kann im Falle der Beschwerde einer programmabwickelnden Stelle von der Beschwerdestelle ein erweitertes Konsultationsverfahren eingeleitet werden. Dazu werden von der Beschwerdestelle zwei nicht befangene Expertinnen/Experten beigezogen, die aufgrund der dargelegten Sachverhalte eine Empfehlung an die Beschwerdestelle abgeben.
(7)Absatz 7,Die Vertragspartner verpflichten sich zur Mitwirkung am Verfahren gemäß Abs. 6 sowie zur Entsendung jeweils einer/eines geeigneten Expertin/Experten.Die Vertragspartner verpflichten sich zur Mitwirkung am Verfahren gemäß Absatz 6, sowie zur Entsendung jeweils einer/eines geeigneten Expertin/Experten.
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2025
Dokumentnummer
NOR40193790