Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich für die Durchführung der operationellen Programme im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und des Ziels „Europäische Territoriale Zusammenarbeit“ für die Periode 2014 – 2020 (Bund – Länder)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 76/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2017,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Artikel 13
Zuschussfähigkeit von Ausgaben
(1)Absatz eins,Die Zuschussfähigkeit von Ausgaben eines Vorhabens richtet sich – unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit (Art. 30 der Verordnung (EU) Nr. 966/2012) – nach den einschlägigen Bestimmungen der gemäß Art. 1 anzuwendenden Verordnungen sowie nach den spezifischen Festlegungen des jeweiligen operationellen Programms bzw. Kooperationsprogramms, nach gesonderten Vereinbarungen zwischen den Programmpartnern oder nach den darin für die Abwicklung einer Maßnahme gegebenenfalls vorgesehenen Förderungsrichtlinien.Die Zuschussfähigkeit von Ausgaben eines Vorhabens richtet sich – unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit (Artikel 30, der Verordnung (EU) Nr. 966 aus 2012,) – nach den einschlägigen Bestimmungen der gemäß Artikel eins, anzuwendenden Verordnungen sowie nach den spezifischen Festlegungen des jeweiligen operationellen Programms bzw. Kooperationsprogramms, nach gesonderten Vereinbarungen zwischen den Programmpartnern oder nach den darin für die Abwicklung einer Maßnahme gegebenenfalls vorgesehenen Förderungsrichtlinien.
(2)Absatz 2,Subsidiär dazu werden für das Programm gemäß Art. 4. Abs. 1 lit. a einheitliche Regelungen von der Bescheinigungsbehörde im Einvernehmen mit der Verwaltungsbehörde und nach Anhörung der Prüfbehörde festgelegt. Die Programmbehörden achten auf die kohärente Anwendung der in diesem Artikel genannten Regelungen.Subsidiär dazu werden für das Programm gemäß Artikel 4, Absatz eins, Litera a, einheitliche Regelungen von der Bescheinigungsbehörde im Einvernehmen mit der Verwaltungsbehörde und nach Anhörung der Prüfbehörde festgelegt. Die Programmbehörden achten auf die kohärente Anwendung der in diesem Artikel genannten Regelungen.
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2025
Dokumentnummer
NOR40193791