Rechtstracker.at

Art. 14

Fassungen
ab 12.06.2017 — BGBl. I Nr. 76/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute12.06.2017 BGBl. I Nr. 76/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich für die Durchführung der operationellen Programme im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und des Ziels „Europäische Territoriale Zusammenarbeit“ für die Periode 2014 – 2020 (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2017,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

12.06.2017BGBl. I Nr. 76/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 14

Auswahl von Vorhaben, rechtsverbindliche Kofinanzierungszusage und Formvorschriften

  1. Absatz eins,Die Auswahl und Genehmigung der Vorhaben richtet sich nach den Verfahren, die in einem operationellen Programm bzw. Kooperationsprogramm oder in einer zu dessen Umsetzung eingesetzten Förderungsrichtlinie oder in sonstigen schriftlichen Vereinbarungen zwischen den Programmpartnern jeweils vorgesehen sind.
  2. Absatz 2,Auf der Grundlage dieser Auswahl hat die Verwaltungsbehörde oder eine dafür vorgesehene zwischengeschaltete Stelle die Kofinanzierung eines Vorhabens aus Strukturfondsmitteln mit den Begünstigten mit den dafür maßgeblichen Bedingungen rechtsverbindlich zu vereinbaren.
  3. Absatz 3,Im Sinne des Grundsatzes der Transparenz und als Grundlage für die Prüfungen gemäß Artikel 15, Absatz 2, sind die Mindestinhalte für die unter Absatz 2, genannten Vereinbarungen mit den Begünstigten sowie die Mindestinhalte für Kofinanzierungsanträge und Abrechnungen jeweils programmspezifisch mittels geeigneter Formvorschriften festzulegen.
  4. Absatz 4,Wird den Begünstigten die Kofinanzierung aus Strukturfondsmittel von einer Förderstelle des Bundes gewährt, sind mit den Begünstigten Vertragsbestimmungen gemäß den Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2014,) oder gemäß entsprechenden Sonderrichtlinien auch für die Strukturfondsmittel zu vereinbaren. Die Förderstellen der Länder haben ihren Kofinanzierungszusagen für Strukturfondsmittel geltende Bestimmungen des jeweiligen Landesrechts unter Berücksichtigung sonstiger schriftlicher Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern zu Grunde zu legen.
  5. Absatz 5,Bei Vorhaben, bei denen die Verwaltungsbehörde selbst oder eine andere öffentliche Dienststelle Begünstigte ist, sind die maßgeblichen Bedingungen gemäß Absatz 2 und Absatz 3, für eine rechtsverbindliche Kofinanzierung in geeigneter Form – zB Verwaltungsvereinbarungen oder verwaltungsinterne Aktenvermerke – für alle Beteiligten jederzeit nachvollziehbar schriftlich zu dokumentieren.
  6. Absatz 6,Aus einer rechtsgrundlosen, fehlerhaften oder unvollständigen Kofinanzierungszusage entsteht kein Anspruch auf Zahlung von Strukturfondsmitteln. Allfällige daraus entstehende Rechtsfolgen sind von jener Stelle zu tragen, welche die Kofinanzierungszusage ausgestellt hat.

Im RIS seit

22.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2025

Gesetzesnummer

20009905

Dokumentnummer

NOR40193792