Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich für die Durchführung der operationellen Programme im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und des Ziels „Europäische Territoriale Zusammenarbeit“ für die Periode 2014 – 2020 (Bund – Länder)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 76/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2017,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Artikel 15
Abrechnung, Prüfung und Auszahlung
(1)Absatz eins,Strukturfondsmittel dürfen unter Berücksichtigung der in Art. 67 Abs. 1 lit. b bis d der Dachverordnung sowie der in Art. 14 der ESF-Verordnung genannten Zuschussarten und Berechnungsmethoden nur wie folgt ausbezahlt werden:Strukturfondsmittel dürfen unter Berücksichtigung der in Artikel 67, Absatz eins, Litera b bis d der Dachverordnung sowie der in Artikel 14, der ESF-Verordnung genannten Zuschussarten und Berechnungsmethoden nur wie folgt ausbezahlt werden:
für Vorhaben, die tatsächlich gemäß den Kofinanzierungsbedingungen durchgeführt wurden, sowie
für tatsächlich getätigte Ausgaben oder diesen gemäß EU-Recht als gleichwertig anerkannte Kosten,
welche ursächlich mit der Durchführung eines gemäß Art. 14 ordnungsgemäß genehmigten Vorhabens verbunden und zuschussfähig sind und deren Höhe dem Vorhaben und Kofinanzierungszweck angemessen ist. Ungeachtet dessen können für geplante Vorhaben und Ausgaben der Programmbehörden gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 sowie gemäß Art. 5 und 6 als auch der Programmstellen gemäß Art. 4 Abs. 4 im Falle des Programmes gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. b Vorschüsse aus Strukturfondsmittel im Sinne des Erwägungsgrundes 70 der Dachverordnung an diese Begünstigten ausbezahlt werden.welche ursächlich mit der Durchführung eines gemäß Artikel 14, ordnungsgemäß genehmigten Vorhabens verbunden und zuschussfähig sind und deren Höhe dem Vorhaben und Kofinanzierungszweck angemessen ist. Ungeachtet dessen können für geplante Vorhaben und Ausgaben der Programmbehörden gemäß Artikel 4, Absatz eins und 2 sowie gemäß Artikel 5 und 6 als auch der Programmstellen gemäß Artikel 4, Absatz 4, im Falle des Programmes gemäß Artikel 4, Absatz eins, Litera b, Vorschüsse aus Strukturfondsmittel im Sinne des Erwägungsgrundes 70 der Dachverordnung an diese Begünstigten ausbezahlt werden.
(2)Absatz 2,Die Verwaltungsbehörde oder die zuständige zwischengeschaltete Stelle oder die Prüfstellen gemäß Art. 7 Abs. 1 und 2 haben daher nach Maßgabe des Art. 125 Abs. 4 bis 7 der Dachverordnung die tatsächliche Lieferung und Erbringung der vorgesehenen Produkte oder Dienstleistungen sowie die geltend gemachten Ausgaben zu überprüfen. Die Durchführung und das Ergebnis der Überprüfung sind nachvollziehbar schriftlich zu dokumentieren.Die Verwaltungsbehörde oder die zuständige zwischengeschaltete Stelle oder die Prüfstellen gemäß Artikel 7, Absatz eins und 2 haben daher nach Maßgabe des Artikel 125, Absatz 4 bis 7 der Dachverordnung die tatsächliche Lieferung und Erbringung der vorgesehenen Produkte oder Dienstleistungen sowie die geltend gemachten Ausgaben zu überprüfen. Die Durchführung und das Ergebnis der Überprüfung sind nachvollziehbar schriftlich zu dokumentieren.
(3)Absatz 3,Personen, welche hauptverantwortlich die Prüfungen gemäß Abs. 2 durchführen, dürfen nicht an der Genehmigung und Durchführung der zu prüfenden Vorhaben beteiligt sein.Personen, welche hauptverantwortlich die Prüfungen gemäß Absatz 2, durchführen, dürfen nicht an der Genehmigung und Durchführung der zu prüfenden Vorhaben beteiligt sein.
(4)Absatz 4,Nach Durchführung der Prüfungen gemäß Abs. 2 und positivem Prüfergebnis ist die Erfüllung sämtlicher Kofinanzierungsbedingungen gemäß Art. 13 und 14 und damit die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Abrechnung von der prüfenden Stelle gemäß Abs. 2 schriftlich zu bestätigen. Auf der Grundlage dieser Bestätigung ist nach dem in einem operationellen Programm bzw. Kooperationsprogramm vorgesehenen Verfahren von der Verwaltungsbehörde oder von der zuständigen zwischengeschalteten Stelle bei der gemäß Art. 5 Abs. 8 für die Führung des Programmkontos zuständigen Stelle die Auszahlung der Strukturfondsmittel an die Begünstigten zu veranlassen. Für Vorhaben im Rahmen des aus dem ESF finanzierten Programms gemäß Art. 1 können in sonstigen schriftlichen Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern abweichende Regelungen getroffen werden.Nach Durchführung der Prüfungen gemäß Absatz 2 und positivem Prüfergebnis ist die Erfüllung sämtlicher Kofinanzierungsbedingungen gemäß Artikel 13 und 14 und damit die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Abrechnung von der prüfenden Stelle gemäß Absatz 2, schriftlich zu bestätigen. Auf der Grundlage dieser Bestätigung ist nach dem in einem operationellen Programm bzw. Kooperationsprogramm vorgesehenen Verfahren von der Verwaltungsbehörde oder von der zuständigen zwischengeschalteten Stelle bei der gemäß Artikel 5, Absatz 8, für die Führung des Programmkontos zuständigen Stelle die Auszahlung der Strukturfondsmittel an die Begünstigten zu veranlassen. Für Vorhaben im Rahmen des aus dem ESF finanzierten Programms gemäß Artikel eins, können in sonstigen schriftlichen Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern abweichende Regelungen getroffen werden.
(5)Absatz 5,Die Bescheinigungsbehörde und die gegebenenfalls mit der Führung des Programmkontos beauftragte zwischengeschaltete Stelle sowie die Verwaltungsbehörde – sofern die Prüfungen gemäß Abs. 2 von zwischengeschalteten Stellen durchgeführt wurden – sind angehalten, eigenständig Prüfungen vorzunehmen, um sich zu vergewissern, dass die ordnungsgemäße Durchführung gewährleistet ist.Die Bescheinigungsbehörde und die gegebenenfalls mit der Führung des Programmkontos beauftragte zwischengeschaltete Stelle sowie die Verwaltungsbehörde – sofern die Prüfungen gemäß Absatz 2, von zwischengeschalteten Stellen durchgeführt wurden – sind angehalten, eigenständig Prüfungen vorzunehmen, um sich zu vergewissern, dass die ordnungsgemäße Durchführung gewährleistet ist.
(6)Absatz 6,Sollten bei der Prüfung einer Abrechnung Mängel festgestellt werden, sind von der Verwaltungsbehörde oder der zuständigen zwischengeschalteten Stelle die notwendigen Korrekturen zu veranlassen. Zu Unrecht ausbezahlte Strukturfondsmittel sind zurückzufordern oder gegebenenfalls mit nachfolgenden Zahlungen gegen zu verrechnen. Zurückgeforderte Beträge sind – allenfalls samt Zinsen entsprechend der jeweiligen Vereinbarung gemäß Art. 14 Abs. 2 – auf das jeweils für das Programm eingerichtete Konto zu überweisen.Sollten bei der Prüfung einer Abrechnung Mängel festgestellt werden, sind von der Verwaltungsbehörde oder der zuständigen zwischengeschalteten Stelle die notwendigen Korrekturen zu veranlassen. Zu Unrecht ausbezahlte Strukturfondsmittel sind zurückzufordern oder gegebenenfalls mit nachfolgenden Zahlungen gegen zu verrechnen. Zurückgeforderte Beträge sind – allenfalls samt Zinsen entsprechend der jeweiligen Vereinbarung gemäß Artikel 14, Absatz 2, – auf das jeweils für das Programm eingerichtete Konto zu überweisen.
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2025
Dokumentnummer
NOR40193793