Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit (Bosnien - Herzegowina)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 89/2017Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 89 aus 2017,
Typ
Vertrag - Bosnien-Herzegowina
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 3
Die in Artikel 1 vorgesehene Zusammenarbeit soll insbesondere folgende Formen umfassen:
(1)Absatz eins,Austausch wissenschaftlich-technologischer Informationen, Dokumentationen und Veröffentlichungen;
(2)Absatz 2,Austausch von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie Expertinnen und Experten im Rahmen bilateraler, von den Vertragsparteien genehmigter wissenschaftlicher Projekte zur Durchführung der wissenschaftlich-technologischen Zusammenarbeit;
(3)Absatz 3,Gegenseitige Entsendung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie Expertinnen und Experten zum Zweck der Durchführung von Beratungen, Vorträgen und Spezialstudien;
(4)Absatz 4,Durchführung und Unterstützung gemeinsamer bilateraler oder multilateraler wissenschaftlicher Veranstaltungen.
Zuletzt aktualisiert am
23.06.2017
Dokumentnummer
NOR40193802