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Art. 4

Fassungen
ab 01.06.2017 — BGBl. III Nr. 89/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.06.2017 BGBl. III Nr. 89/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit (Bosnien - Herzegowina)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 89 aus 2017,

Typ

Vertrag - Bosnien-Herzegowina

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.06.2017BGBl. III Nr. 89/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 4

  1. Absatz eins,Nach diesem Abkommen findet kein Zahlungsverkehr zwischen den Vertragsparteien statt.
  2. Absatz 2,Finanzielle Unterstützung für gemeinsame wissenschaftliche Projekte gemäß Artikel 3 wird für die Mobilität der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie Expertinnen und Experten zur Verfügung gestellt. Jede Vertragspartei übernimmt für die von ihr entsandten Personen die Reisekosten, für die von ihr empfangenen Personen die Aufenthaltskosten und unterstützt die empfangenen Personen bei Bedarf bei der Beschaffung einer angemessenen Unterkunft.
  3. Absatz 3,Die entsendenden Institutionen der Vertragsparteien stellen sicher, dass die entsandten Personen ausreichend krankenversichert sind.

Im RIS seit

23.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2017

Gesetzesnummer

20009906

Dokumentnummer

NOR40193803