Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit (Bosnien - Herzegowina)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 89/2017Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 89 aus 2017,
Typ
Vertrag - Bosnien-Herzegowina
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 4
(1)Absatz eins,Nach diesem Abkommen findet kein Zahlungsverkehr zwischen den Vertragsparteien statt.
(2)Absatz 2,Finanzielle Unterstützung für gemeinsame wissenschaftliche Projekte gemäß Artikel 3 wird für die Mobilität der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie Expertinnen und Experten zur Verfügung gestellt. Jede Vertragspartei übernimmt für die von ihr entsandten Personen die Reisekosten, für die von ihr empfangenen Personen die Aufenthaltskosten und unterstützt die empfangenen Personen bei Bedarf bei der Beschaffung einer angemessenen Unterkunft.
(3)Absatz 3,Die entsendenden Institutionen der Vertragsparteien stellen sicher, dass die entsandten Personen ausreichend krankenversichert sind.
Zuletzt aktualisiert am
23.06.2017
Dokumentnummer
NOR40193803