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Art. 5

Fassungen
ab 01.06.2017 — BGBl. III Nr. 89/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.06.2017 BGBl. III Nr. 89/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit (Bosnien - Herzegowina)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 89 aus 2017,

Typ

Vertrag - Bosnien-Herzegowina

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.06.2017BGBl. III Nr. 89/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 5

  1. Absatz eins,Zur Durchführung dieses Abkommens setzen die Vertragsparteien eine Gemischte Kommission für Wissenschaftlich-Technologische Zusammenarbeit ein, im Folgenden Gemischte Kommission genannt.
  2. Absatz 2,Die Aufgaben der Gemischten Kommission sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Beratung bei grundsätzlichen Fragen der wissenschaftlich-technologischen Zusammenarbeit;
    2. Ziffer 2
      Vereinbarung der Gebiete und Formen der Zusammenarbeit;
    3. Ziffer 3
      Ausarbeitung von Empfehlungen an die gemäß Artikel 7 Absatz 1 für die Durchführung der Zusammenarbeit zuständigen Behörden der Vertragsparteien;
    4. Ziffer 4
      Evaluierung der wissenschaftlich-technologischen Zusammenarbeit;
    5. Ziffer 5
      Regelung aller Unstimmigkeiten, welche bei der Durchführung des Abkommens entstehen könnten.
  3. Absatz 3,Die Gemischte Kommission kann nach Bedarf Arbeitsgruppen für konkrete Bereiche der Zusammenarbeit einsetzen sowie Expertinnen und Experten zu den Kommissionstagungen beiziehen.
  4. Absatz 4,Die Gemischte Kommission tritt in der Regel alle zwei Jahre abwechselnd in Österreich und in Bosnien und Herzegowina zu einem von beiden Vertragsstaaten gemeinsam vereinbarten Termin zusammen.
  5. Absatz 5,Die Arbeitssprache der Gemischten Kommission ist Englisch.

Im RIS seit

23.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2017

Gesetzesnummer

20009906

Dokumentnummer

NOR40193804