Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Anordnung einer Revision und Erhebung des Gesundheitszustandes von Wildschweinen sowie Festlegung von Biosicherheitsmaßnahmen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 167/2017 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 399/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 167 aus 2017, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
80/01 Organisationsrecht
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,In den in § 1 genannten Gebieten sind alle verendet aufgefundenen Wildschweine der Behörde zu melden. Es sind von einem amtlichen Tierarzt Proben zu entnehmen und die seuchensichere Entsorgung der Tierkörper und des sonstigen Tiermaterials zu veranlassen.In den in Paragraph eins, genannten Gebieten sind alle verendet aufgefundenen Wildschweine der Behörde zu melden. Es sind von einem amtlichen Tierarzt Proben zu entnehmen und die seuchensichere Entsorgung der Tierkörper und des sonstigen Tiermaterials zu veranlassen.
(2)Absatz 2,Die Proben sind an die AGES Mödling (Referenzlabor) zu übermitteln; die Probeneinsendung, die Durchführung der Untersuchungen sowie deren Ergebnisse sind ins VIS einzutragen.
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2019
Dokumentnummer
NOR40193939