Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Anordnung einer Revision und Erhebung des Gesundheitszustandes von Wildschweinen sowie Festlegung von Biosicherheitsmaßnahmen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 167/2017 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 399/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 167 aus 2017, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
80/01 Organisationsrecht
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,In den in § 1 genannten Gebieten sind Freilandhaltungen von Schweinen spätestens ab 4. Juli 2017 verboten, außer sämtliche Anforderungen von Anhang 3 der Schweinegesundheits-Verordnung-SchwG-VO, BGBl. II Nr. 406/2016, sind nach Überprüfung und bescheidmäßiger Genehmigung durch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu diesem Zeitpunkt bereits erfüllt.In den in Paragraph eins, genannten Gebieten sind Freilandhaltungen von Schweinen spätestens ab 4. Juli 2017 verboten, außer sämtliche Anforderungen von Anhang 3 der Schweinegesundheits-Verordnung-SchwG-VO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 406 aus 2016,, sind nach Überprüfung und bescheidmäßiger Genehmigung durch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu diesem Zeitpunkt bereits erfüllt. (2)Absatz 2,Schweine in Auslaufhaltung sind jedenfalls während der Dämmerungs- und Nachtstunden im Stallinnenbereich zu halten.
(3)Absatz 3,Die Begriffe Freiland- und Auslaufhaltung entsprechen den Definitionen der SchwG-VO. Die Vorgaben gemäß Abs. 1 und 2 sind durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu kontrollieren.Die Begriffe Freiland- und Auslaufhaltung entsprechen den Definitionen der SchwG-VO. Die Vorgaben gemäß Absatz eins und 2 sind durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu kontrollieren.
Schlagworte
Dämmerungsstunde, Freilandhaltung
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2019
Dokumentnummer
NOR40193941