Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
ab 01.08.2017 — BGBl. III Nr. 98/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1 heute01.08.2017 BGBl. III Nr. 98/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Durchführungsvereinbarung des Vertrages über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit (Schweiz, Liechtenstein)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2017,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.08.2017BGBl. III Nr. 98/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

ANLAGE:

Datenspiegel, gemäß Artikel 5 der Durchführungsvereinbarung

Für die Anfrage/Suche gemäß Artikel 4 erforderliche Einzeldaten:

Posten

O/F (1)

Bemerkungen

Angaben zum Fahrzeug

 

 

Zulassungsstaat / Anfrageland

O

FL, A oder CH

Amtliches Kennzeichen

O

Amtliches Kennzeichen (Kontrollschild) des jeweiligen Landes, welches für die Halterermittlung angefragt wird.

Die Spezifikationen der Kennzeichen/Kontrollschilder werden in der technischen Vereinbarung definiert.

Angaben zum Delikt

 

 

Deliktsstaat

O

 

Bezugsdatum des Delikts

O

 

Zweck der Suche

O

Zuwiderhandlung im Straßenverkehr (ev. auch als Fall-Code, z. B. EUCARIS-Fall-Code 13)

Infolge der Suche gemäß Artikel 4 bereitgestellte Einzeldaten:

Abschnitt I: Angaben zum Fahrzeug

Posten

O/F (1)

Bemerkungen

Amtliches Kennzeichen

O

 

Fahrgestellnummer/FIN

F

 

Zulassungsstaat / Anfrageland

O

 

Marke

O

O

 

Handelsbezeichnung des Fahrzeugs

O

 

EU-Fahrzeugklasse

O

 

Fahrzeugfarbe

F

ev. auch als Farb-Code

Abschnitt II: Angaben zum Halter des Fahrzeugs

Posten

O/F (1)

Bemerkungen

Name des Zulassungsinhabers (Firma)

O

Für Nachnamen, Infixe, Titel usw. sind getrennte Felder zu verwenden und der Name ist in druckbarem Format anzugeben.

Bei juristischen Personen sind die entsprechenden Angaben zu liefern.

Vorname

O

Für den/die Vornamen und Initialen sind getrennte Felder zu verwenden und der Name ist in druckbarem Format anzugeben.

Anschrift

O

Für Straße, Hausnummer und Zusatz, Postleitzahl, Wohnort, Wohnsitzstaat usw. sind getrennte Felder zu verwenden und die Anschrift ist in druckbarem Format anzugeben.

Geburtsdatum

O

 

Rechtsperson

O

 

  1. Absatz eins,O = obligatorisch, wenn (im nationalen Register) vorhanden; F = fakultativ.

Im RIS seit

06.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2025

Gesetzesnummer

20009914

Dokumentnummer

NOR40194192