Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Durchführungsvereinbarung des Vertrages über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit (Schweiz, Liechtenstein)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 98/2017Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2017,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Artikel 10
Inkrafttreten
(1)Absatz eins,Diese Durchführungsvereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem alle Vertragsstaaten dem Depositär gemäß Art. 61 des Vertrages den Abschluss der für das Inkrafttreten der Durchführungsvereinbarung erforderlichen innerstaatlichen Verfahren schriftlich mitgeteilt haben.Diese Durchführungsvereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem alle Vertragsstaaten dem Depositär gemäß Artikel 61, des Vertrages den Abschluss der für das Inkrafttreten der Durchführungsvereinbarung erforderlichen innerstaatlichen Verfahren schriftlich mitgeteilt haben.
(2)Absatz 2,Diese Durchführungsvereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Vertrag außer Kraft. Dasselbe gilt bei einer Kündigung des Vertrages für den kündigenden Vertragsstaat.
Geschehen zu Luxemburg am 10. September 2015 in drei Urschriften in deutscher Sprache.
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2025
Dokumentnummer
NOR40194191