Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
ab 01.08.2017 — BGBl. III Nr. 98/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.08.2017 BGBl. III Nr. 98/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Durchführungsvereinbarung des Vertrages über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit (Schweiz, Liechtenstein)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2017,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.08.2017BGBl. III Nr. 98/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 6

Datenschutz beim elektronischen Fahrzeug- und Halterdatenaustausch

  1. Absatz eins,Die Vertragsstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen um sicherzustellen, dass der elektronische Informationsaustausch ohne den Austausch von Daten, die andere, nicht für die Zwecke dieser Zusammenarbeit verwendete Datenbanken betreffen, erfolgt.
  2. Absatz 2,Der übermittelte Datensatz ist nach Maßgabe der Bestimmungen des nationalen Rechts, spätestens jedoch fünf Jahre nach rechtskräftigem Abschluss der Verfahren, für deren Zweck die Daten abgerufen wurden bzw. für die sie verwendet wurden, zu löschen.
  3. Absatz 3,Die Suchanfragen müssen gemäß Artikel 52, des Vertrages automationsunterstützt protokolliert werden. Die Protokolldaten haben zumindest den Anlass, Inhalt, die Empfangsstelle sowie den Zeitpunkt der Datenübermittlung zu umfassen.

Schlagworte

Fahrzeugdatenaustausch

Im RIS seit

06.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2025

Gesetzesnummer

20009914

Dokumentnummer

NOR40194187