Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Durchführungsvereinbarung des Vertrages über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit (Schweiz, Liechtenstein)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 98/2017Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2017,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
KAPITEL IIIKAPITEL römisch drei
Nachermittlungen und Vollstreckung
Artikel 7
Lenkerermittlung und Lenkerbefragung
(1)Absatz eins,Die Zusammenarbeit gemäß Art. 40 Abs. 2 des Vertrages erfolgt im direkten Behördenverkehr.Die Zusammenarbeit gemäß Artikel 40, Absatz 2, des Vertrages erfolgt im direkten Behördenverkehr.
(2)Absatz 2,Die Lenkerermittlung bzw. Lenkerbefragung durch die zuständige Behörde des Zulassungsstaates erfolgt nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften.
(3)Absatz 3,Die Lenkerermittlung bzw. Lenkerbefragung gemäß Art. 40 Abs. 2 des Vertrages erfolgt nur, wenn seitens der zuständigen Behörde des Deliktsstaates eine Lenkerermittlung bzw. Lenkerbefragung ergebnislos verlaufen ist.Die Lenkerermittlung bzw. Lenkerbefragung gemäß Artikel 40, Absatz 2, des Vertrages erfolgt nur, wenn seitens der zuständigen Behörde des Deliktsstaates eine Lenkerermittlung bzw. Lenkerbefragung ergebnislos verlaufen ist.
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2025
Dokumentnummer
NOR40194188