Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ADR – Beförderung von Lithiumzellen und -batterien aus Produktionsserien von höchstens 100 Zellen und Batterien (M306)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 103/2017Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 103 aus 2017,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Index
99/03 Kraftfahrrecht
Text
Anhang zur Multilateralen Vereinbarung M306
| VERPACKUNGSANWEISUNG | |
Diese Anweisung gilt für Produktionsserien von höchstens 100 Zellen und Batterien der UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481 und für Vorproduktionsprototypen von Zellen und Batterien dieser UN-Nummern, sofern diese Prototypen für die Prüfung befördert werden. |
Folgende Großverpackungen sind für eine einzelne Batterie oder für eine einzelne Ausrüstung, die Zellen und Batterien enthält, zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: |
(1) Für eine einzelne Batterie: starrestarre Großverpackungen, die den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen:Großverpackungen, die den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe römisch zwei entsprechen: ausaus Stahl (50A) ausaus Aluminium (50B) ausaus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (50N) ausaus starrem Kunststoff (50H) ausaus Naturholz (50C) ausaus Sperrholz (50D) ausaus Holzfaserwerkstoff (50F) ausaus starrer Pappe (50G) |
Die Großverpackungen müssen auch den folgenden Vorschriften entsprechen: |
eine Batterie unterschiedlicher Größe, Form oder Masse darf in einer Außenverpackung einer der oben aufgeführten geprüften Bauarten verpackt sein, vorausgesetzt, die Gesamtbruttomasse des Versandstücks ist nicht größer als die Bruttomasse, für welche die Bauart geprüft worden ist;
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die Batterie muss in einer Innenverpackung innerhalb einer Außenverpackung verpackt sein;
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die Innenverpackung muss zum Schutz vor gefährlicher Wärmeentwicklung vollständig durch ausreichend nicht brennbares und nicht elektrisch leitfähiges Wärmedämmmaterial umgeben sein;
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es müssen geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um die Auswirkungen von Vibrationen und Stößen zu minimieren und Bewegungen der Batterie innerhalb des Versandstücks zu verhindern, die zu Schäden und gefährlichen Bedingungen während der Beförderung führen können. Wenn für die Einhaltung dieser Vorschrift Polstermaterial verwendet wird, muss dieses nicht brennbar und nicht elektrisch leitfähig sein, und
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die Nichtbrennbarkeit muss gemäß einer Norm ermittelt werden, die in dem Land, in dem die Großverpackung ausgelegt oder hergestellt wurde, anerkannt ist.
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(2) Für eine einzelne Ausrüstung, die Zellen oder Batterien enthält: starrestarre Großverpackungen, die den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen:Großverpackungen, die den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe römisch zwei entsprechen: ausaus Stahl (50A) ausaus Aluminium (50B) ausaus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (50N) ausaus starrem Kunststoff (50H) ausaus Naturholz (50C) ausaus Sperrholz (50D) ausaus Holzfaserwerkstoff (50F) ausaus starrer Pappe (50G) |
Die Großverpackungen müssen auch den folgenden Vorschriften entsprechen: |
eine einzelne Ausrüstung unterschiedlicher Größe, Form oder Masse muss in einer Außenverpackung einer der oben aufgeführten geprüften Bauarten verpackt sein, vorausgesetzt, die Gesamtbruttomasse des Versandstücks ist nicht größer als die Bruttomasse, für welche die Bauart geprüft worden ist;
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die Ausrüstung muss so gebaut oder verpackt sein, dass ein unbeabsichtigter Betrieb während der Beförderung verhindert wird;
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es müssen geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um die Auswirkungen von Vibrationen und Stößen zu minimieren und Bewegungen der Ausrüstungen innerhalb des Versandstücks zu verhindern, die zu Schäden und gefährlichen Bedingungen während der Beförderung führen können. Wenn für die Einhaltung dieser Vorschrift Polstermaterial verwendet wird, muss dieses nicht brennbar und nicht elektrisch leitfähig sein, und
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die Nichtbrennbarkeit muss gemäß einer Norm ermittelt werden, die in dem Land, in dem die Großverpackung ausgelegt oder hergestellt wurde, anerkannt ist.
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Zusätzliche VorschriftDie Zellen und Batterien müssen gegen Kurzschluss geschützt sein. |
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Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018
Dokumentnummer
NOR40194429