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§ 6 RW-VG

Fassungen
ab 24.04.2026 — BGBl. I Nr. 27/2026
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute24.04.2026 § → § BGBl. I Nr. 27/2026
§ 631.12.202223.04.2026 § → § BGBl. I Nr. 198/2021
§ 611.12.202130.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 198/2021
§ 601.01.201810.12.2021 BGBl. I Nr. 93/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Referenzwerte-Vollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

24.04.2026BGBl. I Nr. 27/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RW-VG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Strafbestimmungen betreffend juristische Personen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn natürliche Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person oder der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder eine Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person innehaben,
    1. Ziffer eins
      gegen die Verpflichtungen in Bezug auf die Unternehmensführung und Kontrolle gemäß den Artikel 4 bis 10 der Verordnung (EU) 2016/1011,
    2. Ziffer 2
      gegen die Anforderungen in Bezug auf die Eingabedaten gemäß Artikel 11, Absatz eins, Buchstabe a bis c sowie e, Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2016/1011,
    3. Ziffer 3
      gegen die Anforderungen in Bezug auf die Eingabedaten gemäß Artikel 11, Absatz eins, Buchstabe d oder Absatz 4, der Verordnung (EU) 2016/1011,
    4. Ziffer 4
      gegen die Anforderungen in Bezug auf die Methodik und Transparenz der Methodik gemäß Artikel 12 und 13 der Verordnung (EU) 2016/1011,
    5. Ziffer 5
      gegen die Anforderungen in Bezug auf die Meldung von Verstößen gemäß Artikel 14, der Verordnung (EU) 2016/1011,
    6. Ziffer 6
      gegen den Verhaltenskodex gemäß Artikel 15, der Verordnung (EU) 2016/1011,
    7. Ziffer 7
      gegen die Anforderungen in Bezug auf die Unternehmensführung und Kontrolle gemäß Artikel 16, der Verordnung (EU) 2016/1011,
    8. Ziffer 7 a
      gegen die Anforderungen in Bezug auf einen EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel oder einen Paris-abgestimmten EU-Referenzwert gemäß Artikel 19 a, Absatz eins und Artikel 19 c, der Verordnung (EU) 2016/1011,
    9. Ziffer 7 b
      gegen die Anforderungen in Bezug auf einen EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel gemäß Artikel 19 b, der Verordnung (EU) 2016/1011,
    10. Ziffer 8
      gegen die Anforderungen in Bezug auf einen kritischen Referenzwert gemäß Artikel 21 und 23 der Verordnung (EU) 2016/1011,
    11. Ziffer 9
      gegen die Anforderungen in Bezug auf einen signifikanten Referenzwert gemäß Artikel 24, 24 a und 25 der Verordnung (EU) 2016/1011,
    12. Ziffer 10
      gegen die Anforderungen in Bezug auf einen nicht signifikanten Referenzwert gemäß Artikel 26, der Verordnung (EU) 2016/1011,
    13. Ziffer 11
      gegen die Anforderungen in Bezug auf die Transparenz und den Verbraucherschutz gemäß Artikel 27 und 28 der Verordnung (EU) 2016/1011,
    14. Ziffer 12
      gegen die Anforderungen in Bezug auf die Verwendung eines Referenzwertes gemäß Artikel 29, der Verordnung (EU) 2016/1011 oder
    15. Ziffer 13
      gegen die Anforderungen und die Meldepflicht gemäß Artikel 34, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2016/1011
    verstoßen haben.
  2. Absatz 2,Juristische Personen können wegen Verstößen gegen die in Absatz eins, genannten Bestimmungen auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz eins, genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat.
  3. Absatz 3,Die Geldstrafe beträgt
    1. Ziffer eins
      bei einem Verstoß gegen die in Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4 bis 13 genannten Bestimmungen bis zu 1 Million Euro oder bis zu 10 vH des jährlichen Gesamtumsatzes, je nachdem welcher Wert höher ist, und
    2. Ziffer 2
      bei einem Verstoß gegen die in Absatz eins, Ziffer 3, genannten Bestimmungen bis zu 250 000 Euro oder bis zu 2 vH des jährlichen Gesamtumsatzes, je nachdem welcher Wert höher ist oder
    in beiden Fällen bis zu dem Dreifachen des aus dem Verstoß erzielten Gewinns oder vermiedenen Verlustes, soweit sich dieser beziffern lässt.
  4. Absatz 4,Der jährliche Gesamtumsatz gemäß Absatz 3, bestimmt sich nach dem letzten festgestellten Jahresabschluss. Handelt es sich bei der juristischen Person um eine Muttergesellschaft oder ein Tochterunternehmen einer Muttergesellschaft, die einen konsolidierten Abschluss nach der Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG, Amtsblatt Nummer L 182 vom 29.06.2013 Seite 19, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/102/EU, Amtsblatt Nummer L 334 vom 21.11.2014 Seite 86 aufzustellen hat, so ist der maßgebliche jährliche Gesamtumsatz der jährliche Gesamtumsatz oder die entsprechende Einkunftsart gemäß den einschlägigen Rechnungslegungsbestimmungen, der oder die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom zuständigen Organ der Muttergesellschaft an der Spitze festgestellt wurde. Soweit die FMA die Grundlagen für den jährlichen Gesamtumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
  5. Absatz 5,Die von der FMA gemäß Absatz eins und 3 verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.

Im RIS seit

24.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2026

Gesetzesnummer

20009927

Dokumentnummer

NOR40276867

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/93/P6/NOR40276867