Rechtstracker.at

§ 2 VGM-V

Fassungen
ab 20.07.2017 — BGBl. II Nr. 192/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute20.07.2017 BGBl. II Nr. 192/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bestimmung der bestätigten Bruttomasse (Verified Gross Mass – VGM) von Seefrachtcontainern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 192 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

20.07.2017BGBl. II Nr. 192/2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VGM-V

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieser Verordnung gilt als

  1. Ziffer eins
    „Bruttomasse“: die Gesamtmasse aus dem Eigengewicht eines Seefrachtcontainers und den Gewichten aller Versandstücke und Ladungsgegenstände, einschließlich Paletten, Staumaterial und sonstige Verpackungs- und Sicherungsmaterialien, die in den Seefrachtcontainer gepackt werden;
  2. Ziffer 2
    „Eigengewicht“: die Masse eines leeren Seefrachtcontainers, der keine Versandstücke, Ladungsgegenstände, Paletten, Staumaterial oder sonstige Verpackungs- und Sicherungsmaterialien enthält;
  3. Ziffer 3
    „Versandstück“: Ladungsgegenstand, der für den Transport zusammengebunden, verpackt, vollständig umwickelt, in Kisten verpackt oder in Partien aufgeteilt ist (zB Pakete, Kisten, Päckchen oder Kartons);
  4. Ziffer 4
    „Ladungsgegenstand“: alle Güter, Waren, Handelsartikel, Flüssigkeiten, Gase, Feststoffe und Gegenstände jeder Art, die aufgrund eines Beförderungsvertrages in Seefrachtcontainern befördert werden;
  5. Ziffer 5
    „Beförderungsvertrag“: Vertrag, bei dem eine Reederei gegen Bezahlung von Frachtkosten Güter von einem Ort zu einem anderen befördert und der als Seefrachtbrief, Konnossement oder multimodales Transportdokument abgeschlossen oder nachgewiesen werden kann;
  6. Ziffer 6
    „Beförderungspapier“: Dokument, mit dem der Befrachter (Paragraph eins, Ziffer 10, SSEG) die bestätigte Bruttomasse des beladenen Seefrachtcontainers mitteilt und welches Bestandteil der Versandanweisungen an die Reederei sein oder eine getrennte Mitteilung darstellen kann (zB eine Erklärung einschließlich einer Wiegebescheinigung einer Wiegestation).

Schlagworte

Verpackungsmaterial

Im RIS seit

19.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2017

Gesetzesnummer

20009930

Dokumentnummer

NOR40194995