Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bestimmung der bestätigten Bruttomasse (Verified Gross Mass – VGM) von Seefrachtcontainern
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 192/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 192 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Bestimmungsmethoden und Toleranzen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Als Methoden für die Bestimmung der bestätigten Bruttomasse sind zugelassen:
Verwiegen des beladenen und verschlossenen Seefrachtcontainers mittels Waage (Methode 1) und
Berechnen der Bruttomasse des Seefrachtcontainers durch rechnerisches Ermitteln der Gesamtmasse der Inhalte des Seefrachtcontainers und Hinzurechnen des Eigengewichtes des Seefrachtcontainers (Methode 2).
(2)Absatz 2,Für die Bestimmung der Bruttomasse von Ladungsgütern, bei denen bei der Bestimmung der spezifischen Massen und Volumina Schwankungen und Berechnungsungenauigkeiten auftreten, die dazu führen, dass die geforderte Genauigkeit unter Berücksichtigung der zulässigen Toleranzen (Abs. 3) nicht gesichert erreicht werden kann (zB Metallschrott, Flüssiggüter, Schüttgüter und Granulate sowie sonstige Massengüter), ist nur Methode 1 zulässig.Für die Bestimmung der Bruttomasse von Ladungsgütern, bei denen bei der Bestimmung der spezifischen Massen und Volumina Schwankungen und Berechnungsungenauigkeiten auftreten, die dazu führen, dass die geforderte Genauigkeit unter Berücksichtigung der zulässigen Toleranzen (Absatz 3,) nicht gesichert erreicht werden kann (zB Metallschrott, Flüssiggüter, Schüttgüter und Granulate sowie sonstige Massengüter), ist nur Methode 1 zulässig.
(3)Absatz 3,Als Toleranz für die Abweichung der Angabe vom ermittelten Wert wird festgelegt:
maximal +/– 500 kg für Seefrachtcontainer bis zu einer Gesamtmasse von 10 t,
maximal +/– 5% für Seefrachtcontainer ab einer Gesamtmasse größer als 10 t.
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017
Dokumentnummer
NOR40194996