Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bestimmung der bestätigten Bruttomasse (Verified Gross Mass – VGM) von Seefrachtcontainern
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 192/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 192 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Verwiegen der Seefrachtcontainer (Methode 1)
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Erfolgt die Verwiegung innerbetrieblich durch den Befrachter, ist eine Waage mit einer Genauigkeit zu verwenden, die mindestens die Anforderungen der Genauigkeitsklasse IIII (IV) gemäß Anlage 1 der Verordnung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen über Eichvorschriften für nichtselbsttätige Waagen, Amtsblatt für das Eichwesen Nr. 3/1994, zuletzt geändert mit Nr. 1/2016, erfüllt.Erfolgt die Verwiegung innerbetrieblich durch den Befrachter, ist eine Waage mit einer Genauigkeit zu verwenden, die mindestens die Anforderungen der Genauigkeitsklasse IIII (römisch vier) gemäß Anlage 1 der Verordnung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen über Eichvorschriften für nichtselbsttätige Waagen, Amtsblatt für das Eichwesen Nr. 3 aus 1994,, zuletzt geändert mit Nr. 1 aus 2016,, erfüllt.
(2)Absatz 2,Das Verwiegen von Seefrachtcontainern, die auf Straßen- oder Schienenfahrzeugen geladen sind, ist zulässig, sofern die jeweiligen Fahrzeuge zuvor auf derselben Waage in ungeladenem Zustand verwogen wurden (Differenzverwiegung). Sind mehrere Seefrachtcontainer auf die Straßen- oder Schienenfahrzeuge geladen, so hat die Differenzverwiegung entsprechend der Anzahl der Seefrachtcontainer zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Erfolgt die Verwiegung nicht durch den Befrachter, sondern durch einen von ihm beauftragten Dritten, so darf diese nur mittels einer geeichten Waage erfolgen.
Schlagworte
Eichwesen, Straßenfahrzeug
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017
Dokumentnummer
NOR40194997