Rechtstracker.at

§ 4 VGM-V

Fassungen
ab 20.07.2017 — BGBl. II Nr. 192/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute20.07.2017 BGBl. II Nr. 192/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bestimmung der bestätigten Bruttomasse (Verified Gross Mass – VGM) von Seefrachtcontainern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 192 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

20.07.2017BGBl. II Nr. 192/2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VGM-V

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Verwiegen der Seefrachtcontainer (Methode 1)

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Erfolgt die Verwiegung innerbetrieblich durch den Befrachter, ist eine Waage mit einer Genauigkeit zu verwenden, die mindestens die Anforderungen der Genauigkeitsklasse IIII (römisch vier) gemäß Anlage 1 der Verordnung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen über Eichvorschriften für nichtselbsttätige Waagen, Amtsblatt für das Eichwesen Nr. 3 aus 1994,, zuletzt geändert mit Nr. 1 aus 2016,, erfüllt.
  2. Absatz 2,Das Verwiegen von Seefrachtcontainern, die auf Straßen- oder Schienenfahrzeugen geladen sind, ist zulässig, sofern die jeweiligen Fahrzeuge zuvor auf derselben Waage in ungeladenem Zustand verwogen wurden (Differenzverwiegung). Sind mehrere Seefrachtcontainer auf die Straßen- oder Schienenfahrzeuge geladen, so hat die Differenzverwiegung entsprechend der Anzahl der Seefrachtcontainer zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Erfolgt die Verwiegung nicht durch den Befrachter, sondern durch einen von ihm beauftragten Dritten, so darf diese nur mittels einer geeichten Waage erfolgen.

Schlagworte

Eichwesen, Straßenfahrzeug

Im RIS seit

19.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2017

Gesetzesnummer

20009930

Dokumentnummer

NOR40194997