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§ 5 VGM-V

Fassungen
ab 20.07.2017 — BGBl. II Nr. 192/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute20.07.2017 BGBl. II Nr. 192/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bestimmung der bestätigten Bruttomasse (Verified Gross Mass – VGM) von Seefrachtcontainern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 192 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

20.07.2017BGBl. II Nr. 192/2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VGM-V

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Berechnen der Bruttomasse der Seefrachtcontainer (Methode 2)

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Für das Ermitteln der Gesamtmasse der Inhalte durch den Befrachter müssen belegbare Wiegeergebnisse hinsichtlich der Massen aller Inhalte des Seefrachtcontainers vorliegen.
  2. Absatz 2,Für das Verwiegen der Bestandteile der Inhalte ist eine Waage zu verwenden, welche im Hinblick auf die Genauigkeit bei nichtselbsttätigen Waagen die Anforderungen der Genauigkeitsklasse römisch drei gemäß Verordnung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen über Eichvorschriften für nichtselbsttätige Waagen oder bei selbsttätigen Waagen die Anforderungen der Verordnung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen über Eichvorschriften für selbsttätige Waagen, Amtsblatt für das Eichwesen Nr. 3 aus 2006,, zuletzt geändert mit Nr. 1 aus 2016,, erfüllt.
  3. Absatz 3,Für die Eigenmasse des Seefrachtcontainers ist das auf diesem angeschriebene Eigengewicht maßgeblich. Fehlt diese Angabe, so ist der unbeladene Seefrachtcontainer unter Einhaltung der Anforderung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, zu verwiegen.
  4. Absatz 4,Das Berechnen der Bruttomasse durch einen vom Befrachter beauftragten Dritten ist nur zulässig, wenn dieser gemäß Paragraph 6, zur Berechnung zugelassen und in das gemäß Paragraph 7, eingerichtete Verzeichnis eingetragen ist; für ihn gelten ebenfalls die Anforderungen gemäß Absatz eins bis 3,

Schlagworte

Eichwesen

Im RIS seit

19.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2017

Gesetzesnummer

20009930

Dokumentnummer

NOR40194998