Rechtstracker.at

§ 36 BSFG 2017

Fassungen
ab 25.07.2025 — BGBl. I Nr. 50/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 36 heute25.07.2025 § → § BGBl. I Nr. 50/2025
§ 3601.01.201824.07.2025 BGBl. I Nr. 100/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundes-Sportförderungsgesetz 2017

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

25.07.2025BGBl. I Nr. 50/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BSFG 2017

Index

78 Sport

Text

Kommission für den Breitensport

Paragraph 36,

  1. Absatz eins,Zur Mitwirkung in Angelegenheiten der Förderung des Breitensports durch die Bundes-Sport GmbH ist die Kommission für den Breitensport mit sechs Mitgliedern einzurichten, die wie folgt auf die Dauer von vier Jahren bestellt werden:
    1. Ziffer eins
      zwei Mitglieder von der/dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesminister/in;
    2. Ziffer 2
      vier Mitglieder von der BSO.
    Hinsichtlich der Abberufung der Mitglieder von ihrer Funktion ist Paragraph 33, Absatz 3, sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder müssen besondere Fachkunde über den nationalen und internationalen Breitensport aufweisen. Die Mitgliedschaft in der Kommission ist ein unbesoldetes Ehrenamt.
  3. Absatz 3,Die Vorsitzende/den Vorsitzenden und /die Stellvertreter/den Stellvertreter wählt die Kommission aus dem Kreis ihrer Mitglieder.
  4. Absatz 4,Die Geschäftsführung hat die Kommission für den Breitensport in folgenden Angelegenheiten zu befassen:
    1. Ziffer eins
      Einholung der Zustimmung zu den Förderprogrammen für die Bundes-Sportdachverbände (Paragraph 10, Absatz 4,), für den gesamtösterreichischen Verband alpiner Vereine (Paragraph 12, Absatz 3,) und zu den Förderprogrammen gemäß Paragraph 13, Absatz 7, für die BSO, für den ÖBSV und für SOÖ;
    2. Ziffer 2
      Einholung der Zustimmung zu geforderten Änderungen oder Klarstellungen der Konzepte der Bundes-Sportdachverbände (Paragraph 11, Absatz 2,), des gesamtösterreichischen Verbandes alpiner Vereine (Paragraph 12, Absatz 3,), der BSO, des ÖBSV und von SOÖ (Paragraph 13, Absatz 7,);
    3. Ziffer 3
      Mitwirkung bei der Evaluierung des Erfolges (Paragraph 23, Absatz 3,) der an die Sportorganisationen gemäß Ziffer 2, gewährten Förderungen;
    4. Ziffer 4
      Einholung der Zustimmung zum Vorschlag an die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in zur Erlassung der Richtlinien gemäß Paragraph 24,
  5. Absatz 5,Die Kommission hat die Verweigerung der Zustimmung gemäß Absatz 4, Ziffer eins bis 4 schriftlich zu begründen. Kommt es innerhalb einer angemessenen Frist, längstens jedoch innerhalb von zwei Wochen, zwischen der Geschäftsführung und der Kommission zu keiner Einigung, ist der Aufsichtsrat mit dieser Angelegenheit zu befassen.
  6. Absatz 6,Die Kommission ist nach Bedarf durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden einzuberufen. Sie ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder, unter ihnen die Vorsitzende/der Vorsitzende oder bei deren/dessen Verhinderung die Stellvertreterin/der Stellvertreter, anwesend ist. Bei Beratungen und Beschlussfassungen über Tagesordnungspunkte, bei denen Interessen eines Kommissionsmitglieds oder der Organisation, in der das Mitglied leitender Angestellter ist, berührt sein können, ruht die Funktion des jeweiligen Mitglieds. Beschlüsse der Kommission werden mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
  7. Absatz 7,An den Sitzungen der Kommission ist die Geschäftsführung zur Teilnahme berechtigt. Sie ist zur Teilnahme verpflichtet, wenn die Kommission dies verlangt. Sachverständige und Auskunftspersonen können zur Beratung über einzelne Gegenstände zugezogen werden.

Im RIS seit

01.08.2025

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2025

Gesetzesnummer

20009941

Dokumentnummer

NOR40271373