Rechtstracker.at

§ 23 WAG 2018

Fassungen
ab 25.07.2025 — BGBl. I Nr. 49/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 23 heute25.07.2025 § → § BGBl. I Nr. 49/2025
§ 2301.02.202324.07.2025 § → § BGBl. I Nr. 237/2022
§ 2303.01.201831.01.2023 BGBl. I Nr. 107/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wertpapieraufsichtsgesetz 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

25.07.2025BGBl. I Nr. 49/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WAG 2018

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Erteilung der Zulassung

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Die FMA darf der Drittlandfirma eine Zulassung nur erteilen, wenn sie davon überzeugt ist, dass:
    1. Ziffer eins
      die Bedingungen von Paragraph 21, erfüllt sind und
    2. Ziffer 2
      die Zweigstelle des Drittlandes in der Lage ist, die in Absatz 2 und 6 genannten Bestimmungen einzuhalten.
    Die FMA hat der Drittlandfirma binnen sechs Monaten nach Einreichung eines vollständigen Antrags mitzuteilen, ob eine Zulassung erteilt wurde.
  2. Absatz 2,Die in Einklang mit Absatz eins, zugelassene Zweigstelle der Drittlandfirma hat den Verpflichtungen der Paragraphen 29 bis 34, 38 bis 64, Paragraph 65, Absatz eins und Paragraph 68, dieses Bundesgesetzes, der Paragraphen 75 und 77 bis 81 BörseG, der Artikel 3, 21 bis 76 und 80 bis 82 der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 und der Artikel 3 bis 26 der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, sowie den in Einklang damit erlassenen Maßnahmen nachzukommen.
  3. Absatz 3,Drittlandfirmen haben die Beachtung der in Absatz 2, genannten Bestimmungen durch Abschlussprüfer prüfen zu lassen. Über das Ergebnis der Prüfung ist ein Prüfbericht zu erstellen und erforderlichenfalls zu erläutern. Dieser Bericht ist von den Drittlandfirmen innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres an die FMA zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Der Prüfungsbericht gemäß Absatz 3, ist so zeitgerecht zu erstellen und den Geschäftsleitern der Drittlandfirmen in Österreich zu übermitteln, dass die in Absatz 3, genannte Vorlagefrist eingehalten werden kann. Die Angaben gemäß Absatz 3, sind in deutscher Sprache zu erstellen.
  5. Absatz 5,Die FMA hat der ESMA jährlich die Liste der im Inland tätigen Zweigstellen von Drittlandfirmen zu übermitteln.
  6. Absatz 6,Die gemäß Absatz eins, zugelassene Zweigstelle der Drittlandfirma hat der FMA jährlich folgende Angaben zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Umfang und Bandbreite der von der Zweigstelle im Inland erbrachten Dienstleistungen und ausgeübten Tätigkeiten;
    2. Ziffer 2
      für Drittlandfirmen, welche Handel für eigene Rechnung gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, Litera c, betreiben, ihre monatliche Mindest-, Durchschnitts- und Höchstrisikoposition gegenüber Gegenparteien aus der Europäischen Union;
    3. Ziffer 3
      für Drittlandfirmen, welche eine der in Paragraph eins, Ziffer 3, Litera f, aufgeführten Dienstleistungen erbringen, den Gesamtwert der von Gegenparteien aus der Europäischen Union stammenden Finanzinstrumente, bei denen die Übernahme der Emission oder die Platzierung mit fester Übernahmeverpflichtung während der vorausgegangenen zwölf Monate durchgeführt wurde;
    4. Ziffer 4
      Umsatz und Gesamtwert der Vermögenswerte, die den unter Ziffer eins, genannten Dienstleistungen und Tätigkeiten entsprechen;
    5. Ziffer 5
      eine detaillierte Beschreibung der den Kunden der Zweigstelle zur Verfügung stehenden Anlegerschutzmaßnahmen, einschließlich der aus dem System für die Entschädigung der Anleger gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 6, resultierenden Rechte dieser Kunden;
    6. Ziffer 6
      die von der Zweigstelle für die Dienstleistungen und Tätigkeiten gemäß Ziffer eins, angewandte Risikomanagementstrategie und die entsprechenden Vorkehrungen;
    7. Ziffer 7
      die Unternehmensführungsregelung und Inhaber von Schlüsselfunktionen für die Tätigkeiten der Zweigstelle;
    8. Ziffer 8
      alle sonstigen Informationen, die nach Ansicht der FMA für eine umfassende Überwachung der Tätigkeiten der Zweigstelle erforderlich sind.
  7. Absatz 7,Die FMA hat der ESMA auf Ersuchen folgende Angaben zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Alle Zulassungen der gemäß Absatz eins, zugelassenen Zweigstellen und alle späteren Änderungen dieser Zulassungen;
    2. Ziffer 2
      Umfang und Bandbreite der von einer zugelassenen Zweigstelle im Inland erbrachten Dienstleistungen und ausgeübten Tätigkeiten;
    3. Ziffer 3
      Umsatz und gesamte Vermögenswerte, die den unter Ziffer 2, genannten Dienstleistungen und Tätigkeiten entsprechen;
    4. Ziffer 4
      den Namen der Drittlandgruppe, der eine zugelassene Zweigstelle angehört.
  8. Absatz 8,Die FMA hat mit den zuständigen Behörden von Unternehmen, die derselben Gruppe angehören wie die gemäß Absatz eins, zugelassenen Zweigstellen von Drittlandfirmen, sowie mit der ESMA und EBA eng zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen, dass alle Tätigkeiten dieser Gruppe in der Europäischen Union einer umfassenden, einheitlichen und wirksamen Aufsicht gemäß diesem Bundesgesetz, der Richtlinie 2014/65/EU, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014,, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033,, der Richtlinie 2013/36/EU und der Richtlinie (EU) 2019 aus 2034, unterliegen.

Schlagworte

Mindestrisikoposition, Durchschnittsrisikoposition

Im RIS seit

25.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2025

Gesetzesnummer

20009943

Dokumentnummer

NOR40270927