Rechtstracker.at

§ 4 PrimVG

Fassungen
ab 01.08.2023 — BGBl. I Nr. 81/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute01.08.2023 § → § BGBl. I Nr. 81/2023
§ 403.08.201731.07.2023 BGBl. I Nr. 131/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Primärversorgungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.08.2023BGBl. I Nr. 81/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PrimVG

Index

82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht

Text

Anforderungen an die Primärversorgungseinheit

Paragraph 4,

Die Primärversorgungseinheit hat mit dem Ziel eines für die Patientinnen und Patienten sowie die Gesundheitsdiensteanbieter/innen optimierten Diagnose- und Behandlungsprozesses jedenfalls folgenden Anforderungen zu entsprechen:

  1. Ziffer eins
    wohnortnahe Versorgung, gute verkehrsmäßige Erreichbarkeit,
  2. Ziffer 2
    bedarfsgerechte Öffnungszeiten mit ärztlicher Anwesenheit jedenfalls von Montag bis Freitag, einschließlich der Tagesrandzeiten, abhängig von den regionalen Gegebenheiten ist auch die Akutversorgung an Wochenenden und Feiertagen anzustreben,
  3. Ziffer 3
    Organisation der Erreichbarkeit für Akutfälle außerhalb der Öffnungszeiten in Absprache und Zusammenarbeit mit anderen Gesundheitseinrichtungen und gegebenenfalls unter Einbindung von Bereitschaftsdiensten,
  4. Ziffer 4
    Einbindung von vorhandenen telemedizinischen, telefon- und internetbasierten Diensten in das Erreichbarkeitskonzept,
  5. Ziffer 5
    Gewährleistung von Hausbesuchen,
  6. Ziffer 6
    Sicherstellung der Kontinuität
    1. Litera a
      in der Behandlung und Betreuung insbesondere von chronisch kranken und multimorbiden Patientinnen und Patienten sowie Palliativpatientinnen und -patienten,
    2. Litera b
      der Behandlungsabläufe zwischen den Versorgungsstufen und
    3. Litera c
      in der Betreuung in anderen Versorgungsbereichen,
                                insbesondere durch Zusammenarbeit mit anderen Versorgungsbereichen
  7. Ziffer 7
    barrierefreier Zugang und bedarfsgerechte Sprachdienstleistungen,
  8. Ziffer 8
    Vorhandensein der notwendigen (medizinisch-)technischen und apparativen Ausstattung,
  9. Ziffer 9
    Teilnahme an nationalen Vorsorge- und Screeningprogrammen und an integrierten Versorgungsprogrammen.

Schlagworte

Diagnoseprozess, Vorsorgeprogramm

Im RIS seit

20.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2023

Gesetzesnummer

20009948

Dokumentnummer

NOR40254156