Rechtstracker.at

§ 9 PrimVG

Fassungen
ab 01.08.2023 — BGBl. I Nr. 81/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9 heute01.08.2023 § → § BGBl. I Nr. 81/2023
§ 901.01.202031.07.2023 § → § BGBl. I Nr. 100/2018
§ 903.08.201731.12.2019 BGBl. I Nr. 131/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Primärversorgungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.08.2023BGBl. I Nr. 81/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PrimVG

Index

82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 17, Absatz 5 und 6

Text

Primärversorgungseinheiten in Form von Gruppenpraxen

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Paragraph 52 a, Absatz 4, ÄrzteG 1998 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anzahl der Standorte die Anzahl der an der Gruppenpraxis beteiligten ärztlichen Gesellschafterinnen und Gesellschafter überschreiten darf, sofern eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet im Sinne der Kriterien des Paragraph 52 c, Absatz 2, ÄrzteG 1998 erreicht werden kann.
  2. Absatz eins a,Gesellschafterinnen und Gesellschafter einer Primärversorgungseinheit in Form einer Gruppenpraxis können unter den Voraussetzungen des Absatz eins c, auch Angehörige anderer gesetzlich geregelter Gesundheitsberufe sein (multiprofessionelle Gruppenpraxis). Die ärztegesetzlichen Bestimmungen über Gruppenpraxen sind unter Berücksichtigung der besonderen Regelungen gemäß Absatz eins c, anzuwenden.
  3. Absatz eins b,(Grundsatzbestimmung) Multiprofessionelle Gruppenpraxen gelten nicht als Krankenanstalten in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, KAKuG, sofern hinsichtlich der Anstellung von Angehörigen anderer gesetzlich geregelter Gesundheitsberufe Paragraph 52 a, Absatz 3, Ziffer 8, ÄrzteG 1998 eingehalten wird.
  4. Absatz eins c,Die Einrichtung und der Betrieb einer Primärversorgungseinheit als multiprofessionelle Gruppenpraxis ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
    1. Ziffer eins
      Abweichend von Paragraph 52 a, Absatz eins, Ziffer eins, ÄrzteG 1998 darf eine multiprofessionelle Gruppenpraxis nur in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrieben werden.
    2. Ziffer 2
      Paragraph 52 a, Absatz 2, zweiter Satz ÄrzteG 1998 gilt nur für ärztliche Gesellschafterinnen und Gesellschafter.
    3. Ziffer 3
      Abweichend von Paragraph 52 a, Absatz 3, Ziffer eins, ÄrzteG 1998 dürfen Gesellschafterinnen und Gesellschafter einer multiprofessionellen Gruppenpraxis auch Angehörige anderer gesetzlich geregelter Gesundheitsberufe sein, sofern sie
      1. Litera a
        zur freiberuflichen Berufsausübung berechtigt sind und
      2. Litera b
        in der Primärversorgungseinheit im Kernteam (Paragraph 2, Absatz 2,) oder gemäß Paragraph 2, Absatz 3, hauptberuflich tätig sind.
    4. Ziffer 4
      Den ärztlichen Gesellschafterinnen und Gesellschaftern muss die Mehrheit (mehr als 50 %) am Kapital der Gesellschaft und bei der Willensbildung ein bestimmender Einfluss zukommen.
    5. Ziffer 5
      Abweichend von Paragraph 52 a, Absatz 3, Ziffer 4, ÄrzteG 1998 ergibt sich die Berufsbefugnis der multiprofessionellen Gruppenpraxis aus den Berufsberechtigungen der an der multiprofessionellen Gruppenpraxis als Gesellschafterinnen und Gesellschafter beteiligten
      1. Litera a
        Ärztinnen und Ärzten sowie
      2. Litera b
        Angehörigen anderer gesetzlich geregelter Gesundheitsberufe.
    6. Ziffer 6
      Abweichend von Paragraph 52 a, Absatz 3, Ziffer 5, Litera a, ÄrzteG 1998 muss die Tätigkeit der multiprofessionellen Gruppenpraxis auf die Ausübung von
      1. Litera a
        Tätigkeiten im Rahmen der Berufsbefugnis der multiprofessionellen Gruppenpraxis (Ziffer 5,) einschließlich Hilfstätigkeiten und
      2. Litera b
        mit der Berufsbefugnis der multiprofessionellen Gruppenpraxis im direkten Zusammenhang stehenden Tätigkeiten von angestellten Angehörigen anderer Gesundheitsberufe beschränkt sein.
    7. Ziffer 7
      Paragraph 52 a, Absatz 5, dritter Satz ÄrzteG 1998 gilt sinngemäß auch für Gesellschafterinnen und Gesellschafter, die Angehörige anderer gesetzlich geregelter Gesundheitsberufe sind.
    8. Ziffer 8
      Paragraph 52 a, Absatz 6, erster Satz ÄrzteG 1998 gilt nur für ärztliche Gesellschafterinnen und Gesellschafter.
    9. Ziffer 9
      Die multiprofessionelle Gruppenpraxis muss über eine Berufshaftpflichtversicherung im Ausmaß des Paragraph 52 d, Absatz 2, ÄrzteG 1998 zur Deckung sämtlicher aus ihrer Tätigkeit entstehender Schadenersatzansprüche verfügen. Paragraph 52 d, Absatz 3, erster ÄrzteG 1998 gilt sinngemäß auch für Gesellschafterinnen und Gesellschafter, die Angehörige anderer gesetzlich geregelter Gesundheitsberufe sind.
  5. Absatz 2,Abweichend von Paragraph 52 b, ÄrzteG 1998 setzt die Gründung einer Primärversorgungseinheit in Form einer Gruppenpraxis voraus, dass
    1. Ziffer eins
      die Primärversorgungseinheit im RSG abgebildet ist,
    2. Ziffer 2
      – als Ergebnis eines Verfahrens nach den Paragraphen 14, oder 14a – eine vorvertragliche Zusage der Österreichischen Gesundheitskasse zum Abschluss eines Primärversorgungsvertrags (Paragraph 8,) vorliegt und
    3. Ziffer 3
      die Eintragung ins Firmenbuch erfolgt ist.
    Außer in den Fällen des Paragraph 52 b, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ÄrzteG 1998 darf die Gruppenpraxis ihre ärztliche Tätigkeit erst nach bescheidmäßiger Feststellung durch den Landeshauptmann, dass die Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 erfüllt sind und der anschließenden Eintragung in die Ärzteliste aufnehmen.
  6. Absatz 3,Paragraph 52 c, ÄrzteG 1998 ist nicht anzuwenden.
  7. Absatz 4,Wird eine Primärversorgungseinheit in der Form eines selbständigen Ambulatoriums geführt, so begründet dessen ärztliche Leitung einen Berufssitz gemäß Paragraph 45, ÄrzteG 1998.

Im RIS seit

20.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2023

Gesetzesnummer

20009948

Dokumentnummer

NOR40254160