Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bibliotheks- und Museumsordnung für die Österreichische Nationalbibliothek
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 211/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 211 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
1. Teil
Allgemeiner Teil
1. Abschnitt
Rechtsform und Aufgaben
Rechtsform
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Österreichische Nationalbibliothek (ÖNB) ist eine wissenschaftliche Anstalt öffentlichen Rechts des Bundes. Sie unterliegt der Aufsicht der/des jeweils für Kultur zuständigen Bundesministerin/Bundesministers. Bei der Erfüllung ihres kulturellen und wissenschaftlichen Auftrags beachtet sie international anerkannte ethische Standards.
(2)Absatz 2,Die wissenschaftliche Anstalt verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, und ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Der Zweck und die Aufgaben der wissenschaftlichen Anstalt sind durch das Bundesmuseen-Gesetz 2002, BGBl. I Nr. 14/2002, und diese Bibliotheks- und Museumsordnung bestimmt.Die wissenschaftliche Anstalt verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, und ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Der Zweck und die Aufgaben der wissenschaftlichen Anstalt sind durch das Bundesmuseen-Gesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2002,, und diese Bibliotheks- und Museumsordnung bestimmt. (3)Absatz 3,Die ideellen Mittel der wissenschaftlichen Anstalt sind die zur Erreichung des Zwecks durchgeführten Aktivitäten und Leistungen, die sich aus dem Bundesmuseen-Gesetz 2002 und dieser Bibliotheks- und Museumsordnung ergeben. Die materiellen Mittel dazu bestehen aus:
Zuwendungen des Bundes gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 und 2, § 5 Abs. 2 und 4 und § 15 Bundesmuseen-Gesetz 2002,Zuwendungen des Bundes gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und 2, Paragraph 5, Absatz 2 und 4 und Paragraph 15, Bundesmuseen-Gesetz 2002,
anderen Zuschüssen des Bundes oder anderer Fördergeber für zweckgewidmete Vorhaben,
sämtlichen Einnahmen der wissenschaftlichen Anstalt, das sind insbesondere Eintrittsgelder, Einnahmen aus Führungen, Publikationen und Vorträgen, Drittmittel im Bereich Forschung und Erlöse aus wirtschaftlichen Tätigkeiten, wie zum Beispiel Gastronomiebetriebe, Eventmanagement, Herstellung von Reproduktionen, Restaurierungen, wissenschaftliche Arbeiten und andere Dienstleistungen, Leihgebühren, Verwertung von Bild- und Nutzungsrechten, Vermietungen und Verpachtungen, sowie
Erbschaften, Schenkungen, Spenden und Sponsoring.
Diese Mittel werden ausschließlich für die durch das Bundesmuseen-Gesetz 2002 und diese Bibliotheks- und Museumsordnung bestimmten Zwecke verwendet und niemandem werden zweckfremde Vorteile gewährt.
(4)Absatz 4,Bei Auflösung oder Aufhebung der wissenschaftlichen Anstalt oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zweckes fällt das Vermögen an die Republik Österreich, die es wiederum ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO) verwendet.
Schlagworte
Bibliotheksordnung, Bildrecht
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2017
Dokumentnummer
NOR40196214