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§ 2

Fassungen
ab 04.08.2017 — BGBl. II Nr. 211/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute04.08.2017 BGBl. II Nr. 211/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bibliotheks- und Museumsordnung für die Österreichische Nationalbibliothek

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 211 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

04.08.2017BGBl. II Nr. 211/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

77 Kunst, Kultur

Text

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Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Zur größtmöglichen Teilhabe der Bevölkerung in ihrer kulturellen und sozialen Vielfalt
    1. Ziffer eins
      an der kunst- und kulturgeschichtlichen sowie naturwissenschaftlichen Sammlung des Bundes sowie
    2. Ziffer 2
      an den Ergebnissen der österreichbezogenen zeitgeschichtlichen Forschung ab der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts mit thematischen Rückblicken in die Zeit der Aufklärung und davor und einem besonderen Schwerpunkt auf die Zeit von 1918 bis in die Gegenwart in ihrem europäischen und internationalen Kontext im Rahmen des Hauses der Geschichte Österreich kommt der Vermittlungsarbeit zentrale Bedeutung zu. Die Wahrnehmung der in den Paragraphen 3 bis 7 angeführten Aufgaben erfolgt unter Berücksichtigung dieser Zielsetzung.
  2. Absatz 2,Die Sammlungsbestände gemäß Paragraph 16, sowie deren Bereitstellung, Ausstellung und wissenschaftliche Erforschung bilden die Basis der Vermittlungsarbeit gemäß Absatz eins, Ziffer eins,
  3. Absatz 3,Basis der Vermittlungsarbeit gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind die jeweils aktuellen Erkenntnisse der österreichbezogenen Geschichtsforschung unter Einbeziehung von eigenem oder geliehenem Schriftgut sowie zu dokumentarischen Zwecken oder zur Information der Öffentlichkeit hergestelltes Bild-, Film-, Video- und Tonmaterial, das von geschichtlicher oder kultureller Bedeutung für die Erforschung und das Verständnis der Geschichte und Gegenwart in politischer, wirtschaftlicher, sozialer oder kultureller Hinsicht sowie bezüglich Gesetzgebung, Rechtsprechung, Verwaltung und den Schutz allgemeiner oder besonderer bürgerlicher Rechte ist.
  4. Absatz 4,Die zielgruppenspezifische, zeitgemäße und innovative Vermittlungsarbeit geht auf aktuelle künstlerische, wissenschaftliche und gesellschaftliche Entwicklungen ein und ist bestrebt, insbesondere die Teilhabe von Kindern, Jugendlichen, in Österreich lebenden Migrantinnen/Migranten und ethnischen Minderheiten gezielt zu erweitern sowie den barrierefreien Zugang für Menschen mit Behinderungen zu verbessern.

Schlagworte

Bildmaterial, Filmmaterial, Videomaterial

Im RIS seit

08.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2017

Gesetzesnummer

20009955

Dokumentnummer

NOR40196215