Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
ab 04.08.2017 — BGBl. II Nr. 211/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12 heute04.08.2017 BGBl. II Nr. 211/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bibliotheks- und Museumsordnung für die Österreichische Nationalbibliothek

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 211 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

04.08.2017BGBl. II Nr. 211/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Publikumsforum

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Zur beratenden Einbindung der Zivilgesellschaft in die Aktivitäten des Hauses der Geschichte Österreich ist ein Publikumsforum mit bis zu 34 Mitgliedern aus Angehörigen gesellschaftlicher Gruppen gemäß Paragraph 16, Absatz 8, Bundesmuseen-Gesetz 2002 eingerichtet.
  2. Absatz 2,Das Publikumsforum kann Anregungen in fachlichen Angelegenheiten an den wissenschaftlichen Beirat und die/den Direktorin/Direktor des Hauses der Geschichte Österreich richten, die diese Anregungen zumindest zweimal jährlich gemeinsam mit der/dem Direktorin/Direktor und dem wissenschaftlichen Beirat zu behandeln und darüber einen schriftlichen Bericht zu verfassen haben.
  3. Absatz 3,Die Geschäftsordnung für das Publikumsforum ist gemäß Paragraph 16, Absatz 7, Bundesmuseen-Gesetz 2002 zu erlassen. Die Geschäftsordnung hat jedenfalls die Verpflichtung zur persönlichen Ausübung der Funktion, die Unzulässigkeit der Stimmrechtsübertragung, die Modalitäten der Einberufung und Durchführung von Sitzungen, die Festlegung der Tagesordnung, die Beschlussfassung im Publikumsforum und die hiefür erforderlichen Mehrheiten zu enthalten.

Im RIS seit

08.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2017

Gesetzesnummer

20009955

Dokumentnummer

NOR40196225