Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bibliotheks- und Museumsordnung für die Österreichische Nationalbibliothek
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 211/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 211 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Text
Vollversammlung
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Die Vollversammlung besteht aus allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der wissenschaftlichen Anstalt.
(2)Absatz 2,Die Vollversammlung wird durch den Betriebsrat der wissenschaftlichen Anstalt in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch in jedem Kalenderhalbjahr, einberufen oder wenn dies ein Drittel der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter oder ein Drittel der Betriebsratsmitglieder schriftlich verlangt.
(3)Absatz 3,Die Vollversammlung dient der Information der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter über langfristige Maßnahmen und der Beratung von wichtigen Angelegenheiten, die Gesamtbelange der wissenschaftlichen Anstalt betreffen.
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2017
Dokumentnummer
NOR40196226