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§ 14

Fassungen
ab 04.08.2017 — BGBl. II Nr. 211/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 14 heute04.08.2017 BGBl. II Nr. 211/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bibliotheks- und Museumsordnung für die Österreichische Nationalbibliothek

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 211 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

04.08.2017BGBl. II Nr. 211/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Grundsätze der Organisationsstruktur

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Die wissenschaftliche Anstalt ist fachlich in den Bibliotheksbereich (Nationalbibliothek) und in den Bereich des Hauses der Geschichte Österreich zu gliedern. Die Organisationsstruktur der wissenschaftlichen Anstalt hat jedenfalls folgende Aufgabenbereiche zu berücksichtigen, wobei nur in jenen Bereichen organisatorisch eine Trennung für den Bibliotheksbereich und den Bereich des Hauses der Geschichte Österreich zu erfolgen hat, in denen es aus fachlichen Gründen unabdingbar ist:
    1. Ziffer eins
      Vermittlung;
    2. Ziffer 2
      Sammlung, Bewahrung, Dokumentation, Erforschung von Sammlungsbeständen; Moderne Bibliothek;
    3. Ziffer 3
      Ausstellungsorganisation;
    4. Ziffer 4
      Leihverkehr;
    5. Ziffer 5
      Publikationen;
    6. Ziffer 6
      Restaurierung/Preparation;
    7. Ziffer 7
      Versicherung;
    8. Ziffer 8
      Öffentlichkeitsarbeit;
    9. Ziffer 9
      Marketing;
    10. Ziffer 10
      Sponsoring;
    11. Ziffer 11
      Personalwesen;
    12. Ziffer 12
      Buchhaltung;
    13. Ziffer 13
      Controlling;
    14. Ziffer 14
      Berichtswesen;
    15. Ziffer 15
      Interne Revision;
    16. Ziffer 16
      Informationstechnologie;
    17. Ziffer 17
      Facility Management;
    18. Ziffer 18
      Sicherheitsmanagement;
    19. Ziffer 19
      Recht.
  2. Absatz 2,Im Rahmen der wissenschaftlichen Anstalt ist als fachlich eigenständiges Museum das Haus der Geschichte Österreich einzurichten, das unter der fachlichen Leitung der/des wissenschaftliche/n Direktorin/Direktors steht. Die/der Direktorin/Direktor ist fachlich weisungsfrei. Die/der Direktorin/Direktor hat in Bezug auf das Haus der Geschichte Österreich folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      Oberste Fachaufsicht mit der fachlichen Weisungsbefugnis gegenüber den dem Haus der Geschichte Österreich zugeordneten Bediensteten;
    2. Ziffer 2
      Mitwirkung bei der Aufnahme von Bediensteten;
    3. Ziffer 3
      Mitwirkung bei der Auflösung von Beschäftigungsverhältnissen;
    4. Ziffer 4
      Mitwirkung bei der Erstellung des Budgets und der Personalpläne;
    5. Ziffer 5
      Erstattung eines Vorschlages der Organisationsstruktur des Hauses der Geschichte Österreich an die Geschäftsführung der wissenschaftlichen Anstalt unter Beachtung des dem Haus der Geschichte zugewiesenen Budgets;
    6. Ziffer 6
      Eigenverantwortliche Verwendung des dem Haus der Geschichte zugewiesenen Budgets für die Umsetzung des inhaltlichen Konzepts unter Einhaltung aller internen Regelungen und Kontrolle der Budgeteinhaltung durch die Geschäftsführung und das Kuratorium.

Im RIS seit

08.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2017

Gesetzesnummer

20009955

Dokumentnummer

NOR40196227