Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bibliotheks- und Museumsordnung für die Österreichische Nationalbibliothek
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 211/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 211 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Text
2. Teil
Besonderer Teil für den Bibliotheksbereich
Leitlinien für den Bibliotheksbereich
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Die ÖNB ist die Universalbibliothek für alle in Österreich erschienenen oder veröffentlichten Publikationen einschließlich der elektronischen Medien nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Regelungen.
(2)Absatz 2,Kernkompetenz der ÖNB sind die bibliothekarische Erschließung und Bereitstellung von Sammlungsbeständen und der Modernen Bibliothek durch Nutzung zeitgemäßer Informationstechnologien sowie die wissenschaftliche Forschung an Hand der Sammlungsobjekte und deren Präsentation in wechselnden Ausstellungen.
(3)Absatz 3,Die ÖNB ist Herausgeberin der Österreichischen Bibliografie.
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2017
Dokumentnummer
NOR40196228