Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Familien und Jugend
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 215/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 215 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Vortragende und Unterrichtsmaterialien
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Die Erhöhung des Frauenanteils als Vortragende ist anzustreben. Einmal jährlich wird der Gleichbehandlungsbeauftragten eine Liste mit den Prüferinnen und Prüfern des Ressorts übermittelt.
(2)Absatz 2,Lehrpläne dürfen keine frauendiskriminierenden Inhalte enthalten und sind um frauenspezifische Themenkreise und Gleichstellungsaspekte zu erweitern.
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2017
Dokumentnummer
NOR40196305