Rechtstracker.at

§ 17

Fassungen
ab 08.08.2017 — BGBl. II Nr. 215/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 17 heute08.08.2017 BGBl. II Nr. 215/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Familien und Jugend

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 215 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

08.08.2017BGBl. II Nr. 215/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

2. Förderung des beruflichen Aufstiegs

Laufbahn- und Karriereplanung

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Der Dienstgeber hat darauf einzuwirken, dass sich die Übernahme familiärer Verantwortung auf die Laufbahn und Karriereplanung von Frauen und Männern nicht nachteilig auswirkt.
  2. Absatz 2,Frauenförderung hat nicht nur bei Führungspositionen anzusetzen, sondern muss auf allen organisatorischen und hierarchischen Ebenen aktiv vom Dienstgeber und unmittelbaren Vorgesetzten unterstützt werden.
  3. Absatz 3,Im Mitarbeiter- bzw. Mitarbeiterinnengespräch sind die Laufbahn- und Karriereplanung betreffende Themen, wie flexiblere Arbeitszeitgestaltung zwingend anzusprechen.
  4. Absatz 4,Aufgabe der Vorgesetzten ist es, Bedienstete zur Übernahme von Führungspositionen zu motivieren, die Teilnahme an speziellen Fortbildungsseminaren anzuregen und sie durch Übertragung von Aufgaben in Eigenverantwortung (Projektleitungen, Erteilung und Erweiterung der Approbationsbefugnis) zu fördern.
  5. Absatz 5,Die Teilnahme weiblicher (auch teilzeitbeschäftigter) Bediensteter an Führungskräftelehrgängen ist zu fördern, besonders in jenen Bereichen, in welchen Frauen als Funktionsträgerinnen unterrepräsentiert sind.
  6. Absatz 6,Mentoring-Programme, wie das Cross Mentoring Programm des Bundes sind im gesamten Ressort auf allen Ebenen zu fördern bzw. ist die Entwicklung neuer derartiger Programme zu unterstützen.

Schlagworte

Laufbahnplanung, Mitarbeitergespräch

Im RIS seit

10.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2017

Gesetzesnummer

20009959

Dokumentnummer

NOR40196306