Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Familien und Jugend
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 215/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 215 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Besetzung von Leitungsfunktionen
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Für die Aufnahme, Ernennung und Bestellung gelten sinngemäß die §§ 3 bis 6.Für die Aufnahme, Ernennung und Bestellung gelten sinngemäß die Paragraphen 3 bis 6,
(2)Absatz 2,Erfolgt keine Bewerbung von Frauen für Leitungsfunktionen, sind von der Dienstbehörde geeignete Maßnahmen zu setzen, um im Rahmen einer Nachfolgeplanung Frauen für die Übernahme von Führungsverantwortung zu qualifizieren und zu motivieren.
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2017
Dokumentnummer
NOR40196307