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Art. 1

Fassungen
ab 01.08.2017 — BGBl. III Nr. 122/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute01.08.2017 BGBl. III Nr. 122/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit in den Bereichen Bildung und höhere Bildung (Brasilien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 122 aus 2017,

Typ

Vertrag - Brasilien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.08.2017BGBl. III Nr. 122/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel 1

  1. Ziffer eins
    Die Vertragsparteien ermutigen zur direkten Zusammenarbeit auf den Gebieten der Lehre, der Wissenschaft und der Forschung zwischen ihren Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen sowie zwischen ihren Förder- und Mobilitätsagenturen.
  2. Ziffer 2
    Die Vertragsparteien ermutigen zum Studium auf dem Staatsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei. Betreffend die Studienbeiträge gelten die Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei.
  3. Ziffer 3
    Die Vertragsparteien begrüßen Kontakte, Kooperationen und den Austausch von Studierenden, Graduierten, HochschullehrerInnen und ForscherInnen der jeweils anderen Vertragspartei und laden diese ein, sich im Rahmen der bestehenden Stipendienprogramme zu bewerben.
  4. Ziffer 4
    Die Vertragsparteien ermutigen VertreterInnen der jeweils anderen Vertragspartei zur Teilnahme an Kongressen, Seminaren und Symposien und zur gemeinsamen Durchführung solcher Veranstaltungen.
  5. Ziffer 5
    Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit zwischen den Hochschuleinrichtungen in Österreich und Brasilien im Rahmen der EU-Bildungs- und Forschungskooperationsprogramme.

Schlagworte

Förderagentur, Bildungskooperationsprogramm, Hochschullehrerin, Forscherin, Vertreterin

Im RIS seit

16.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2017

Gesetzesnummer

20009962

Dokumentnummer

NOR40196335