Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit in den Bereichen Bildung und höhere Bildung (Brasilien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 122/2017Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 122 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
Artikel 1
Die Vertragsparteien ermutigen zur direkten Zusammenarbeit auf den Gebieten der Lehre, der Wissenschaft und der Forschung zwischen ihren Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen sowie zwischen ihren Förder- und Mobilitätsagenturen.
Die Vertragsparteien ermutigen zum Studium auf dem Staatsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei. Betreffend die Studienbeiträge gelten die Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei.
Die Vertragsparteien begrüßen Kontakte, Kooperationen und den Austausch von Studierenden, Graduierten, HochschullehrerInnen und ForscherInnen der jeweils anderen Vertragspartei und laden diese ein, sich im Rahmen der bestehenden Stipendienprogramme zu bewerben.
Die Vertragsparteien ermutigen VertreterInnen der jeweils anderen Vertragspartei zur Teilnahme an Kongressen, Seminaren und Symposien und zur gemeinsamen Durchführung solcher Veranstaltungen.
Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit zwischen den Hochschuleinrichtungen in Österreich und Brasilien im Rahmen der EU-Bildungs- und Forschungskooperationsprogramme.
Schlagworte
Förderagentur, Bildungskooperationsprogramm, Hochschullehrerin, Forscherin, Vertreterin
Zuletzt aktualisiert am
16.08.2017
Dokumentnummer
NOR40196335