Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
ab 01.08.2017 — BGBl. III Nr. 122/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.08.2017 BGBl. III Nr. 122/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit in den Bereichen Bildung und höhere Bildung (Brasilien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 122 aus 2017,

Typ

Vertrag - Brasilien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.08.2017BGBl. III Nr. 122/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel 2

  1. Ziffer eins
    Die Vertragsparteien unterstützen nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten die Zusammenarbeit auf den Gebieten des allgemein bildenden und berufsbildenden Unterrichtswesens sowie der Erwachsenenbildung, insbesondere durch folgende Maßnahmen:
    1. Litera a
      Austausch von ExpertInnen sowie von Informations- und Dokumentationsmaterial und von Fachliteratur, insbesondere über neue Entwicklungen im Allgemein- und im Berufsbildungsbereich, mit Ausnahme von Informationen und Dokumenten, die gemäß den jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften klassifiziert sind.
    2. Litera b
      Aktivitäten und Initiativen im Bereich der LehrerInnenbildung;
    3. Litera c
      Maßnahmen im Bereich der LehrerInnenfortbildung zur Vertiefung der Kenntnisse von Sprache und Landeskunde der einen Vertragspartei auf dem Gebiet der jeweils anderen;
    4. Litera d
      Aktivitäten im Bereich von Partnerschaften zwischen Schulen sowie institutionelle Kooperationen zwischen Bildungseinrichtungen;
  2. Ziffer 2
    Die Durchführung dieser Maßnahmen erfolgt im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien. Dabei werden die Einzelheiten in den Programmen der Gemischten Kommission (Artikel 3 Punkt eins,) festgelegt.

Schlagworte

Informationsmaterial, Allgemeinbereich, Expertin, Lehrerin

Im RIS seit

16.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2017

Gesetzesnummer

20009962

Dokumentnummer

NOR40196336