Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 219/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 219 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
Gilt ab dem Schuljahr 2017/2018 (vgl. § 20 Abs.1).Gilt ab dem Schuljahr 2017 aus 2018, vergleiche Paragraph 20, Absatz eins,).
Text
4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Meldepflichten
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Soweit gegenüber Antragstellerinnen oder Antragstellern Maßnahmen gemäß § 39 Lebensmittelsicherheit- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, getroffen worden sind, ist die AMA von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller binnen einer Woche nachweislich über diese Maßnahmen zu informieren. Wurden Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, ABl. Nr. L 189 vom 20.07.2007 S. 1, festgestellt, ist die AMA unverzüglich von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller über diese Verstöße zu informieren. Für Lieferungen innerhalb des Zeitraums, in welchem Maßnahmen gemäß § 39 LMSVG getroffen wurden bzw. Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 834/2007 festgestellt wurden, wird keine Beihilfe gewährt, sofern die Produkte nicht in Verkehr gebracht werden durften.Soweit gegenüber Antragstellerinnen oder Antragstellern Maßnahmen gemäß Paragraph 39, Lebensmittelsicherheit- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, getroffen worden sind, ist die AMA von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller binnen einer Woche nachweislich über diese Maßnahmen zu informieren. Wurden Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 834 aus 2007, über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, Amtsblatt Nummer L 189 vom 20.07.2007 Seite 1, festgestellt, ist die AMA unverzüglich von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller über diese Verstöße zu informieren. Für Lieferungen innerhalb des Zeitraums, in welchem Maßnahmen gemäß Paragraph 39, LMSVG getroffen wurden bzw. Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 834 aus 2007, festgestellt wurden, wird keine Beihilfe gewährt, sofern die Produkte nicht in Verkehr gebracht werden durften. (2)Absatz 2,Antragstellerinnen und Antragsteller sind hinsichtlich einer Beihilfe für die Abgabe von Milcherzeugnissen gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 und 3 verpflichtet, der AMA Rezepturänderungen und Änderungen der Produktspezifikation unverzüglich schriftlich mitzuteilen.Antragstellerinnen und Antragsteller sind hinsichtlich einer Beihilfe für die Abgabe von Milcherzeugnissen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 verpflichtet, der AMA Rezepturänderungen und Änderungen der Produktspezifikation unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
22.08.2017
Dokumentnummer
NOR40196531