Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
ab 04.09.2017 — BGBl. II Nr. 219/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 16 heute04.09.2017 BGBl. II Nr. 219/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 219 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

04.09.2017BGBl. II Nr. 219/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

55 Wirtschaftslenkung

Beachte

Gilt ab dem Schuljahr 2017 aus 2018, vergleiche Paragraph 20, Absatz eins,).

Text

Kontrollen

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen kann durch die AMA bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen gemäß Paragraph 5, (Milch und Milcherzeugnissen) und Produkten der Anlage 2 eine Untersuchung in Hinblick auf die Einhaltung der Kriterien gemäß Paragraph 5, bzw. der Anlage 2 durch ein akkreditiertes Labor nach anerkannten wissenschaftlichen Untersuchungsmethoden veranlasst werden. Subunternehmern, die gegebenenfalls vom beauftragten Labor in Anspruch genommen werden, müssen ebenfalls über eine Akkreditierung verfügen. Die Probenahme und der Auftrag an das zuständige Labor erfolgen durch die AMA. Erfüllt das von der Probe erfasste Erzeugnis nicht die Erfordernisse dieser Verordnung, so ist die Untersuchung weiterer Produkte der betreffenden Herstellerin bzw. des Herstellers hinsichtlich des beanstandeten Parameters vorzunehmen. Wird festgestellt, dass die Probe den Kriterien gemäß Paragraph 5, bzw. Anlage 2 nicht entspricht, ist die Beihilfe für das beanstandete Produkt bis zur nächsten nicht beanstandeten Probe nicht zu gewähren.
  2. Absatz 2,Soweit Probenentnahmen oder Warenuntersuchungen auf Verlangen von Antragstellern bzw. Antragstellerinnen vorgenommen werden, sind die entsprechenden Kosten für die Verpackung und die Beförderung der Proben sowie für die Warenuntersuchungen von den Antragstellern bzw. Antragstellerinnen zu tragen. Andernfalls besteht keine Kostentragungspflicht für Antragsteller bzw. Antragstellerinnen.

Im RIS seit

22.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2017

Gesetzesnummer

20009965

Dokumentnummer

NOR40196532