Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Integrationsvereinbarungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 242/2017 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 286/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2017, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Unterrichtseinheiten
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Der Integrationskurs umfasst 300 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten.
(2)Absatz 2,Haben Kursteilnehmer Vorkenntnisse oder Vorqualifikationen in der deutschen Sprache, können auch Integrationskurse mit einer geringeren Stundenanzahl angeboten werden, um das Kursziel (§ 6 Abs. 1) zu erreichen.Haben Kursteilnehmer Vorkenntnisse oder Vorqualifikationen in der deutschen Sprache, können auch Integrationskurse mit einer geringeren Stundenanzahl angeboten werden, um das Kursziel (Paragraph 6, Absatz eins,) zu erreichen.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2019
Dokumentnummer
NOR40196989