Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erhöhung der Hektarhöchstmenge für die Traubenernte des Jahrganges 2017
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 270/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 270 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft, vgl. BGBl. II Nr. 210/2018).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft, vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2018,).
Text
Die Hektarhöchstmenge gemäß § 23 Abs. 2 Weingesetz 2009 beträgt für das Erntejahr 2017 10800 kg Weintrauben oder 8100 l Wein.Die Hektarhöchstmenge gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Weingesetz 2009 beträgt für das Erntejahr 2017 10800 kg Weintrauben oder 8100 l Wein.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2023
Dokumentnummer
NOR40198019