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Art. 5 COTIF

Fassungen
ab 01.03.2019 — BGBl. III Nr. 71/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 5 heute01.03.2019 § → § BGBl. III Nr. 71/2019
Art. 501.07.201528.02.2019 § → § BGBl. III Nr. 160/2017
Art. 501.12.201030.06.2015 BGBl. III Nr. 13/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang G (ATMF)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 71 aus 2019,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.03.2019BGBl. III Nr. 71/2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

COTIF

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

Artikel 5

Zuständige Behörde

  1. Paragraph eins,
    Die technische Zulassung ist Aufgabe der nationalen oder internationalen Behörden, die nach den Gesetzen und Vorschriften des jeweiligen Vertragsstaates hierfür zuständig sind, nachstehend als zuständige Behörde bezeichnet.
  2. Paragraph 2,
    Die zuständigen Behörden sind berechtigt oder gemäß den in ihrem Staat geltenden Bestimmungen verpflichtet, die Zuständigkeit für die Durchführung von Prüfungen, einschließlich der Ausgabe des entsprechenden Prüfzertifikates ganz oder teilweise auf Prüforgane zu übertragen.
    Die Übertragung der Zuständigkeit an
    1. Litera a
      ein Eisenbahnverkehrsunternehmen
    2. Litera b
      einen Infrastrukturbetreiber
    3. Litera c
      einen Halter
    4. Litera d
      eine für die Instandhaltung zuständige Stelle (ECM) gemäß Artikel 15
    5. Litera e
      einen Entwerfer oder Hersteller von Eisenbahnmaterial, der unmittelbar oder mittelbar an der Herstellung von Eisenbahnmaterial beteiligt ist,
    einschließlich Tochterunternehmen der vorgenannten Stellen ist untersagt.
  3. Paragraph 3,
    Um als Prüforgan gemäß Paragraph 2, anerkannt oder akkreditiert zu werden, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
    1. Litera a
      Das Prüforgan muss in seiner Organisation, rechtlichen Struktur und Ent-scheidungsfindung von Eisenbahnunternehmen, Infrastrukturbetreibern, Antragstellern und Beschaffungsstellen unabhängig sein;
    2. Litera b
      insbesondere haben die Prüforgane und das für die Prüfungen verantwortliche Personal von mit Unfalluntersuchungen beauftragten Einrichtungen funktional unabhängig zu sein;
    3. Litera c
      die Prüforgane haben die Anforderungen der entsprechenden ETV zu erfüllen.
  4. Paragraph 4,
    Die Anforderungen in Paragraph 3, gelten sinngemäß für die zuständigen Behörden, in Bezug auf die in Paragraph 2, genannten Aufgaben, die nicht an ein Prüforgan übertragen wurden.
  5. Paragraph 5,
    Jeder Vertragsstaat hat durch Notifizierung sicherzustellen, dass der Generalsekretär über die zuständigen Behörden, Prüforgane und ggf. Akkreditierungsstellen oder zuständigen nationalen Stellen gemäß Artikel 2 Buchst. wa) (1) unter Angabe des Zuständigkeitsbereichs jeder Einrichtung Kenntnis erlangt. Der Generalsekretär hat eine Liste der zuständigen Behörden, Prüforgane, Akkreditierungsstellen oder zuständigen nationalen Stellen, ggf. ihrer Identifikationsnummern und ihrer Zuständigkeitsbereiche zu veröffentlichen und diese Liste auf dem letzten Stand zu halten.
    Die Notifizierungen können durch regionale Organisationen, die dem COTIF beigetreten sind, im Namen von Vertragsstaaten, die Mitglied der betreffenden Organisation sind, vorgenommen werden.
  6. Paragraph 6,
    Ein Vertragsstaat hat die stetige Aufsicht über die in Paragraph 2, genannten Prüforgane sicher zu stellen und einem Prüforgan, das die Kriterien gemäß Paragraph 3, nicht mehr erfüllt, die Zuständigkeit zu entziehen; in diesem Fall hat er den Generalsekretär unverzüglich davon zu unterrichten.
  7. Paragraph 7,
    Vertritt ein Vertragsstaat die Ansicht, dass ein Prüforgan oder eine zuständige Behörde eines anderen Vertragsstaates die Kriterien gemäß Paragraph 3, nicht erfüllt, so ist die Angelegenheit dem Fachausschuss für technische Fragen zu übermitteln, der den betreffenden Vertragsstaat binnen vier Monaten über die notwendigen Änderungen zu unterrichten hat, damit das Prüforgan oder die zuständige Behörde den ihr übertragenen Status behält. Der Fachausschuss für technische Fragen kann dazu beschließen, den Vertragsstaat anzuweisen, die auf der Grundlage der von dem betreffenden Prüforgan oder der betreffenden Behörde geleisteten Tätigkeit erteilten Zertifikate auszusetzen oder zu widerrufen.

Schlagworte

Bewertungsbehörde

Im RIS seit

27.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2025

Gesetzesnummer

20010002

Dokumentnummer

NOR40214474

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/225/A5/NOR40214474