Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang B (CIM)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 225/1985 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 122/2006Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 122 aus 2006,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 32Artikel 32
Text
Artikel 32
Entschädigung bei Beschädigung
§ 1.Paragraph eins,
Bei Beschädigung des Gutes hat der Beförderer ohne weiteren Schadenersatz eine Entschädigung zu zahlen, die der Wertminderung des Gutes entspricht. Der Berechnung dieses Betrages ist der Prozentsatz zu Grunde zu legen, um den der gemäß Artikel 30 ermittelte Wert des Gutes am Bestimmungsort gemindert ist.
§ 2.Paragraph 2,
Die Entschädigung übersteigt nicht
den Betrag, der im Fall ihres gänzlichen Verlustes zu zahlen wäre, wenn die ganze Sendung durch die Beschädigung entwertet ist;
den Betrag, der im Falle des Verlustes des entwerteten Teiles zu zahlen wäre, wenn nur ein Teil der Sendung durch die Beschädigung entwertet ist.
§ 3.Paragraph 3,
Bei Beschädigung eines auf eigenen Rädern rollenden und als Beförderungsgut aufgegebenen Eisenbahnfahrzeuges, einer intermodalen Transporteinheit oder ihrer Bestandteile ist die Entschädigung auf die Instandsetzungskosten ohne weiteren Schadenersatz beschränkt. Die Entschädigung übertsteigt nicht den Betrag, der im Fall des Verlustes zu zahlen wäre.
§ 4.Paragraph 4,
Der Beförderer hat außerdem in dem in § 1 bezeichneten Verhältnis die in Artikel 30 § 4 erwähnten Kosten zu erstatten. Der Beförderer hat außerdem in dem in Paragraph eins, bezeichneten Verhältnis die in Artikel 30 Paragraph 4, erwähnten Kosten zu erstatten.
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2025
Dokumentnummer
NOR40198169