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Art. 32 COTIF

Fassungen
ab 01.07.2006 — BGBl. III Nr. 122/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 32 heute01.07.2006 BGBl. III Nr. 122/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang B (CIM)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 122 aus 2006,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 32

Inkrafttretensdatum

01.07.2006BGBl. III Nr. 122/2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

COTIF

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

Artikel 32

Entschädigung bei Beschädigung

Paragraph eins,

Bei Beschädigung des Gutes hat der Beförderer ohne weiteren Schadenersatz eine Entschädigung zu zahlen, die der Wertminderung des Gutes entspricht. Der Berechnung dieses Betrages ist der Prozentsatz zu Grunde zu legen, um den der gemäß Artikel 30 ermittelte Wert des Gutes am Bestimmungsort gemindert ist.

Paragraph 2,

Die Entschädigung übersteigt nicht

  1. Litera a
    den Betrag, der im Fall ihres gänzlichen Verlustes zu zahlen wäre, wenn die ganze Sendung durch die Beschädigung entwertet ist;
  2. Litera b
    den Betrag, der im Falle des Verlustes des entwerteten Teiles zu zahlen wäre, wenn nur ein Teil der Sendung durch die Beschädigung entwertet ist.

Paragraph 3,

Bei Beschädigung eines auf eigenen Rädern rollenden und als Beförderungsgut aufgegebenen Eisenbahnfahrzeuges, einer intermodalen Transporteinheit oder ihrer Bestandteile ist die Entschädigung auf die Instandsetzungskosten ohne weiteren Schadenersatz beschränkt. Die Entschädigung übertsteigt nicht den Betrag, der im Fall des Verlustes zu zahlen wäre.

Paragraph 4,

Der Beförderer hat außerdem in dem in Paragraph eins, bezeichneten Verhältnis die in Artikel 30 Paragraph 4, erwähnten Kosten zu erstatten.

Im RIS seit

13.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2025

Gesetzesnummer

20010009

Dokumentnummer

NOR40198169

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/225/A32/NOR40198169