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Art. 33 COTIF

Fassungen
ab 01.07.2006 — BGBl. III Nr. 122/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 33 heute01.07.2006 BGBl. III Nr. 122/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang B (CIM)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 122 aus 2006,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 33

Inkrafttretensdatum

01.07.2006BGBl. III Nr. 122/2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

COTIF

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

Artikel 33

Entschädigung bei Überschreitung der Lieferfrist

Paragraph eins,

Ist durch die Überschreitung der Lieferfrist ein Schaden, einschließlich einer Beschädigung, entstanden, so hat der Beförderer eine Entschädigung zu zahlen, die höchstens das Vierfache der Fracht beträgt.

Paragraph 2,

Bei gänzlichem Verlust des Gutes wird die Entschädigung gemäß Paragraph eins, nicht neben der Entschädigung gemäß Artikel 30 geleistet.

Paragraph 3,

Bei teilweisem Verlust des Gutes beträgt die Entschädigung gemäß Paragraph eins, höchstens das Vierfache der auf den nicht verlorenen Teil der Sendung entfallenden Fracht.

Paragraph 4,

Bei einer Beschädigung des Gutes, die nicht Folge der Lieferfristüberschreitung ist, wird die Entschädigung gemäß Paragraph eins, gegebenenfalls neben der Entschädigung gemäß Artikel 32 geleistet.

Paragraph 5,

In keinem Fall ist die Entschädigung gemäß Paragraph eins, zuzüglich der Entschädigungen gemäß Artikel 30 und 32 insgesamt höher als die Entschädigung bei gänzlichem Verlust des Gutes.

Paragraph 6,

Ist gemäß Artikel 16 Paragraph eins, die Lieferfrist durch Vereinbarung festgesetzt, so kann darin eine von Paragraph eins, abweichende Entschädigungsregelung vorgesehen werden. Sind in diesem Fall die Lieferfristen gemäß Artikel 16 Paragraphen 2 bis 4 überschritten, so kann der Berechtigte entweder die Entschädigung gemäß der genannten Vereinbarung oder die in den Paragraphen eins bis 5 vorgesehene Entschädigung verlangen.

Im RIS seit

13.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2025

Gesetzesnummer

20010009

Dokumentnummer

NOR40198170

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/225/A33/NOR40198170