Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang B (CIM)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 225/1985 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 122/2006Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 122 aus 2006,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 33Artikel 33
Text
Artikel 33
Entschädigung bei Überschreitung der Lieferfrist
§ 1.Paragraph eins,
Ist durch die Überschreitung der Lieferfrist ein Schaden, einschließlich einer Beschädigung, entstanden, so hat der Beförderer eine Entschädigung zu zahlen, die höchstens das Vierfache der Fracht beträgt.
§ 2.Paragraph 2,
Bei gänzlichem Verlust des Gutes wird die Entschädigung gemäß § 1 nicht neben der Entschädigung gemäß Artikel 30 geleistet. Bei gänzlichem Verlust des Gutes wird die Entschädigung gemäß Paragraph eins, nicht neben der Entschädigung gemäß Artikel 30 geleistet.
§ 3.Paragraph 3,
Bei teilweisem Verlust des Gutes beträgt die Entschädigung gemäß § 1 höchstens das Vierfache der auf den nicht verlorenen Teil der Sendung entfallenden Fracht. Bei teilweisem Verlust des Gutes beträgt die Entschädigung gemäß Paragraph eins, höchstens das Vierfache der auf den nicht verlorenen Teil der Sendung entfallenden Fracht.
§ 4.Paragraph 4,
Bei einer Beschädigung des Gutes, die nicht Folge der Lieferfristüberschreitung ist, wird die Entschädigung gemäß § 1 gegebenenfalls neben der Entschädigung gemäß Artikel 32 geleistet. Bei einer Beschädigung des Gutes, die nicht Folge der Lieferfristüberschreitung ist, wird die Entschädigung gemäß Paragraph eins, gegebenenfalls neben der Entschädigung gemäß Artikel 32 geleistet.
§ 5.Paragraph 5,
In keinem Fall ist die Entschädigung gemäß § 1 zuzüglich der Entschädigungen gemäß Artikel 30 und 32 insgesamt höher als die Entschädigung bei gänzlichem Verlust des Gutes. In keinem Fall ist die Entschädigung gemäß Paragraph eins, zuzüglich der Entschädigungen gemäß Artikel 30 und 32 insgesamt höher als die Entschädigung bei gänzlichem Verlust des Gutes.
§ 6.Paragraph 6,
Ist gemäß Artikel 16 § 1 die Lieferfrist durch Vereinbarung festgesetzt, so kann darin eine von § 1 abweichende Entschädigungsregelung vorgesehen werden. Sind in diesem Fall die Lieferfristen gemäß Artikel 16 §§ 2 bis 4 überschritten, so kann der Berechtigte entweder die Entschädigung gemäß der genannten Vereinbarung oder die in den §§ 1 bis 5 vorgesehene Entschädigung verlangen. Ist gemäß Artikel 16 Paragraph eins, die Lieferfrist durch Vereinbarung festgesetzt, so kann darin eine von Paragraph eins, abweichende Entschädigungsregelung vorgesehen werden. Sind in diesem Fall die Lieferfristen gemäß Artikel 16 Paragraphen 2 bis 4 überschritten, so kann der Berechtigte entweder die Entschädigung gemäß der genannten Vereinbarung oder die in den Paragraphen eins bis 5 vorgesehene Entschädigung verlangen.
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2025
Dokumentnummer
NOR40198170